Baurecht und Religionspolitik

22. 06. 2026

Die religionspolitischen und religionsverfassungsrechtlichen Dimensionen des Baurechts sind nicht unbeträchtlich. Der Beitrag spricht vor dem Hintergrund der aktuellen BauGB-Novelle einige Aspekte an, die sowohl die Relevanz religiöser Pluralisierung als auch den diagnostizierten Wandel zu einer „postparochialen Kirche“ baurechtlich in den Blick nehmen und hinsichtlich erforderlicher Rechtsregelungen bedenken wollen, um bedarfsgerechte, ortsbezogene Entwicklungsherausforderungen jenseits der Wohnungsbauproblematik bewältigen zu können.

„Das Baugesetzbuch-Upgrade gibt unseren Kommunen die richtigen Werkzeuge und den nötigen Push, um zukunftsfähig und schnell zu planen.“ Mit diesem Statement positionierte sich das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen am 27. Mai 2026 – dem Tag des Kabinettsbeschlusses über die BauGB-Novelle – im Internet.[1] Die baugesetzlichen Regelungen sollen teilweise massiv vereinfacht und zeitlich beschleunigt werden, nachdem bereits vorher mit § 246e BauGB der „Bau-Turbo“ zugunsten des Wohnungsbaus angeworfen worden ist. 

Im Folgenden geht es aber mehr um einen Aspekt, der sich eher im Schatten des großen Bau-Turbos befindet, nämlich um die religiösen und kirchlichen Interessen im Rahmen der Bauleitplanung.[2] Diese Detailperspektive birgt durchaus grundsätzliche Dimensionen, da sie die baurechtliche Konkretisierung verfassungsrechtlicher Vorgaben zu Staat und Religion durch Religionsfreiheit und religionsgesellschaftliches Selbstbestimmungsrecht betrifft. Und da nicht selten durch Kirchengebäude bzw. andere kirchliche Gebäude das Bild von Städten und Stadtteilen besonders geprägt wird (z. B. Ensemble von Kirche, Pfarr- und Gemeindehaus), wird zudem ein faktischer Aspekt der Ortsbildprägung tangiert. Die Prognose, dass auf absehbare Zeit eine beträchtliche Anzahl an kirchlichen Gebäuden angesichts des Gläubigen-Rückgangs und/oder der Umstrukturierungen u. a. auf ortskirchlicher Ebene nicht mehr benötigt werde, sorgt immer wieder für erhebliches Aufsehen und Kontroversen. Dies ist ebenso bauplanungsrechtlich von Relevanz wie der angesichts der religiösen Pluralisierung sich stärker zeigende Bedarf an neuen Gebäuden, für andere nichtkirchliche religiöse Akteure. 

Die Ausgangsüberlegung des Beitrags ist, dass die bisherige(n) Regelung(en) des BauGB sich eher auf Situationen der Neuerrichtung von religiösen Gebäuden beziehen und weniger den sich auch baulich manifestierenden Wandel des religiösen Feldes in den Blick nehmen. Während die Präsenz unterschiedlicher islamischer Gruppierungen vielleicht die Situation eines steigenden Bedarfs an Flächen für die Neuerrichtung von Moscheen markiert, stellt sich für die christlichen Kirchen die Situation anders dar. Hier – von einzelnen Ausnahmen sicherlich abzusehen – besteht eher die Tendenz zum Rück- oder zumindest Umbau. Gottesdienstliche Gebäude müssen entweder neu genutzt oder sogar aufgegeben werden. Die Nach- oder Anschlussnutzung von Kirchen und kirchlichen Gebäuden infolge organisatorischer Veränderungen, wird – neben der Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung – grundsätzlich nicht ohne bauleitplanungsrechtliche Komplikationen automatisch oder einfach möglich sein. Die mit den Änderungen kirchlicher Sozialgestalt verbundenen bauplanungsrechtlichen Implikationen werden durch die aktuelle BauGB-Novelle aber nicht hinreichend abgebildet, wobei dies beim baurechtlichen Upgrade keineswegs eine völlige Nebensächlichkeit darstellt und der Gesetzgeber durchaus nicht unerhebliche Verschiebungen und normative Umbauten von religionspolitischer Relevanz mit der gegenwärtigen Novelle beabsichtigt. 

Bis weit ins 20. Jahrhundert hinein war es eine Selbstverständlichkeit, dass kirchliche Gebäude zum Weichbild eines Ortes gehörten. Rechtshistorisch gilt der Befund, dass Kirchengebäude zum Zentrum eines Siedlungszusammenhangs gehören.[3] Das kirchliche Gebäude war Ausdruck des bürgerschaftlichen Selbstverständnisses, zumal Kirchen- und Bürgergemeinde noch nicht so getrennt waren, wie es heute der Fall ist. Nach dem Zweiten Weltkrieg erfuhren kirchliche Strukturen einen Aufschwung, der sich auch in der zunehmenden, quantitativ ganz erheblichen Neuerrichtung von Kirchengebäuden manifestierte. Der Bochumer Historiker Wilhelm Damberg fasste diese Aufbruchssituation der Nachkriegszeit und insbesondere im neu errichteten Bistum Essen mal plastisch in den Satz: „Jedem Bergarbeiter seine Kirche neben’s Bett.“[4] Die letzten sechzig Jahre sind demgegenüber geprägt von Großtendenzen wie Säkularisierung und Individualisierung, die Kirche und Religion (möglicherweise nicht unerheblich) aus dem Zentrum öffentlichen Lebens expediert haben, wobei sich aber die Frage stellt, ob die Gesellschaft in der Moderne überhaupt eher ohne Zentrum existiert.[5] Darüber hinaus ist die deutsche Situation durch eine religiöse Pluralisierung, insbesondere durch die Präsenz islamischer Akteure, geprägt. Diese grob skizzierten Tendenzen sind ein weiterer Indikator für die Frage, ob und inwieweit das Baurecht bei der Beachtung bzw. Berücksichtigung religiöser Interessen à jour ist oder nicht doch auch einen kleinen weiteren Booster bekommen sollte. Die dem Gesetzgeber aufgegebene Selbstbeobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflicht sollte zumindest die Ausstrahlwirkung der gesellschaftlichen Tendenzen auf das Baurecht hin bedenken und ggf. rechtliche Instrumente zur Verfügung stellen, um hierauf reagieren zu können. Nur dann kann auch das Baurecht seine Bereitstellungsfunktion erfüllen.[6] Was bedeutet dies konkret?

Es gilt zum einen die bestehende Rechtslage zu rekapitulieren, bevor im Weiteren die unterschiedlichen aktuellen und zukünftigen Herausforderungen zu bedenken sind. All dies erfolgt in einer Fokussierung vor allem auf das Bauplanungsrecht. Nicht thematisiert oder beleuchtet werden grundsätzlich Anfragen an die seit längerem bestehenden parochialen Gebietsreformen und die damit verbundenen innerkirchlichen Umstrukturierungsprozesse. Dass dies sehr kontrovers erfolgt und weitere auch rechtlich relevante „Challenges“ birgt, ist evident. Weitgehend auszuklammern sind die sich ebenfalls bestehenden Fragen und Herausforderungen auf dem Feld des Denkmalrechts. 

Die bodenrelevante Nutzung erfolgt weitgehend[7] nicht ohne planerische Regulierung. Die Planungshoheit liegt vor allem bei den kommunalen Gebietskörperschaften. Sie steuern die örtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben. Dies geschieht nicht planlos. Vielmehr sind flächenbezogene Nutzungsplanungen erforderlich, die in einem speziellen Verfahren unter der Beteiligung der Öffentlichkeit von der Gemeinde konzipiert werden.[8] Dies erfolgt durch Flächennutzungs- und Bauleitpläne. Die Findung der jeweiligen planerischen Konzeption steht unter dem Dirigat des § 1 BauGB. § 1 Abs. 6 BauGB normiert eine Vielzahl, regelbeispielhaft genannter planerischer Leitziele. Die in dieser Norm geregelten öffentlichen und privaten Belange sind im Rahmen der Bauleitplanung jeweils „gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen“ (§ 1 Abs. 7 BauGB).[9] Die planerische Gestaltungsfreiheit der Kommune ist dabei grundsätzlich nicht unerheblich, wird aber durch die Abwägungsanforderungen maßgeblich dirigiert. 

Neben sozialen und kulturellen Bedürfnissen, Belangen der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind nach § 1 Abs. 6 Ziff. 6 BauGB auch die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts „festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge“ seitens der planenden Gemeinde zu berücksichtigen.[10] Die Beschränkung auf die religiösen Akteure mit öffentlich-rechtlichem Status führt nicht dazu, dass die privatrechtlich verfassten Religionsgesellschaften bauplanungsrechtlich irrelevant werden. Sie sind nur nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 6 Ziff. 6 BauGB zu subsumieren, sondern das religiöse Interesse rubriziert dann in einem gleichsam profanen Gewande beispielsweise unter sozialen und kulturellen Bedürfnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Ziff. 3 BauGB. Ob diese Beschränkung auf ein bestimmtes Segment religiöser Akteure in § 1 Abs. 6 Ziff. 6 BauGB religionspolitisch sinnvoll ist, wird durchaus unterschiedlich bewertet. Die meisten Moscheegemeinden werden sich mangels entsprechenden Rechtsstatus gegenwärtig nicht auf diese Rechtsposition in Ziffer 6 berufen können. Eine besondere Berücksichtigung oder Hervorhebung von Religionsgesellschaften mit öffentlich-rechtlichem Status ist zwar weder der deutschen Rechtsordnung fremd, noch muss dies zwangsläufig gleichheitswidrig sein, weil der religionsverfassungsrechtliche Grundsatz der Parität eine neutrale Differenzierung anhand des Rechtsstatus durchaus ermöglicht. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob nicht auch privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften in einem stärkeren Maße in das Bauplanungsrecht zu inkludieren sind, weil auch ihnen das Anliegen nach öffentlich wahrnehmbarer Religionsausübung (im Sinne des Art. 4 Abs. 2 GG) in Form von gottesdienstlichen Gebäuden nicht abgesprochen werden kann[11] und es um gleiche Freiheitschancen der religiösen Akteure in diesem Punkt geht.

Ungeachtet dieser – also durchaus fragwürdigen – „Privilegierung“ korporierter Religionsgemeinschaften stellt sich die Frage, was für eine Rechtsposition der § 1 Abs. 6 Ziff. 6 BauGB gewährleistet. Was bedeutet die Berücksichtigung der festgestellten Bedürfnisse für Gottesdienst und Seelsorge? 

Den Kirchen und den Religionsgesellschaften, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts staatlicherseits verliehen worden ist (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV), kommt nach gegenwärtigem Recht ein autonomes Bedarfsfeststellungsrecht zu. Das heißt, dass sie den gegenwärtigen bzw. zukünftigen Bedarf an Einrichtungen und der dafür erforderlichen Flächen aufgrund eigener Bedarfsanalysen feststellen. Die dergestalt getroffenen quantitativen und qualitativen Feststellungen dürfen durch den kommunalen Planungsträger nicht eingeschränkt oder durch andere Prognosen ersetzt werden, sondern sind ungeschmälert in die planerische Abwägung zu übernehmen. Selbst wenn dieses Bedarfsfeststellungsrecht keine Rechtsposition vermittelt, die den Kirchen ein genaues Standortbestimmungsrecht oder die Befugnis zur Bestimmung der konkreten Lage von Flächen innerhalb des Gemeindegebiets vermittelt,[12] so muss die planende Gemeinde gleichwohl den religiös-kirchlich festgestellten Erfordernissen grundsätzlich im Rahmen der planerischen Abwägung Rechnung tragen.[13] Das Bedarfsfeststellungsrecht bezieht sich aber nur auf gottesdienstliche und seelsorgerliche Erfordernisse, ökonomisch-gewerbliche Interessen des religiösen Akteurs umfasst dies nicht. Dies korrespondiert zum Teil mit der Rechtsprechungsmodifikation durch das Bundesverfassungsgericht, welches überwiegend auf Gewinnerzielung abzielende Tätigkeiten mangels religiöser Dimensionalität aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV herausnimmt.[14]

Obgleich das Bauplanungsrecht eine „Materialisierung“ der Religionsfreiheit ermöglichen will, entspricht der Wortlaut der Regelung des § 1 Abs. 6 Ziff. 6 BauGB aber nicht der extensiven Interpretation des Grundrechts der Religionsfreiheit in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, die etwa auch diakonisch-karitatives Wirken in den Schutzbereich des Art. 4 GG mit aufnimmt.[15] Diese Restriktion der verfassungsrechtlichen Gewährleistung hat bauplanungsrechtliche Auswirkungen, da die entsprechende kirchliche Bedarfsfläche nicht einfach zu anderen kirchlichen bzw. religiösen Zwecken verwendet werden darf, wenn sich die ursprünglich festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge ändern. Ohne bauplanungsrechtliche Änderung kann die entsprechende kirchliche Fläche nicht einmal einer anderen kirchlichen Zwecksetzung zugeführt werden.[16]

Der mittlerweile schon im Bauausschuss des Deutschen Bundestags beratene Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts“ (vom 1. April 2026) verortet die religiös-kirchlichen Interessen im Baurecht in § 1 Abs. 6 Ziff. 3 des Entwurfes anders als es bisher der Fall gewesen ist.[17] Der Referentenentwurf nimmt eine deutliche gesetzgeberische Neubewertung dieses Belangs vor. Wurde hinsichtlich des § 1 Abs. 6 Ziff. 6 BauGB angenommen, dass dieses Feststellungsprivileg grosso modo Ausfluss der besonderen religionsverfassungsrechtlichen Vorgaben und insofern nicht auf andere Konstellationen übertragbar sei,[18] so entkleidet der nun vorliegende Entwurf den Belang seiner Privilegierung und stellt ihn gleichgewichtig neben die anderen sozial-kulturellen Bedürfnisse und Belange. Die gegenwärtig noch geltende Sonderregelung des § 1 Abs. 6 Ziff. 6 soll „abgespeckt“ und in einem anderen Regelungskontext verankert werden. Das Planungsleitziel soll zukünftig folgendermaßen umschrieben werden: „die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Belange des Bildungswesens und von Kultur, Sport, Freizeit und Erholung sowie die Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften.“ 

Ungeachtet der Frage, ob die bauplanungsrelevanten religiösen Interessen in diesem Regelungskonzept gut platziert sind, erweitert die neue Formulierung den Kreis derjenigen religiösen Akteure ganz beträchtlich, die spezielle Belange anmelden können, weil die statusrechtliche Beschränkung auf korporierte Religionsgesellschaften aufgegeben wird. 

Darüber hinaus erfolgt aber ein planerisches Downgrade: Handelt es sich gegenwärtig noch um ein autonomes Bedarfsfeststellungsrecht, so geht es zukünftig „nur noch“ um Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Bemerkenswerterweise liefert die Begründung des Referentenentwurfs gegenwärtig keine Erläuterung für diese gesetzgeberische Herabstufung. Liegt der Grund für dieses „Downgrade“ des autonomen Bedarfsfeststellungsrechts des § 1 Abs. 6 Ziff. 6 BauGB zu einer nicht besonders qualifizierten Belangformulierung in der Erweiterung des Kreises von Religionsgemeinschaften ungeachtet ihrer Rechtsform? 

Im Regelungspfad des deutschen Religionsverfassungsrechts könnte diese planerische Herabstufung in einem gewissen Maße diskussions- und begründungsbedürftig sein. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht zumindest davon aus, dass religionsgesellschaftlichen Belangen „besonderes Gewicht“ zuzumessen sei.[19] Für jede Religion dürfte der sakrale Raum gemeinschaftlicher Religionsausübung eine besondere Rolle spielen und es wird auch für jede Religion ein Anliegen sein, räumlich nicht einfach in peripherische Raumlagen abgeschoben zu werden. Vielmehr sollten sich sakrale Gebäude grosso modo in der Nähe zu den Gläubigen befinden. Dabei erscheint angesichts der Grundtendenz religiöser Pluralisierung die rechtsformabhängige Bevorzugung aus Paritätsperspektive vielleicht auch zunehmend problematisch, sodass der vorliegende Referentenentwurf diesbezüglich eine zeitgemäße Modifizierung vornimmt, indem die Rechtsposition rechtsformunabhängig normiert werden soll. 

Der vorliegende Normtext-Entwurf löst darüber hinaus die ebenfalls problematisierte Engführung auf gottesdienstliche sowie seelsorgerliche Belange im Sinne des alten § 1 Abs. 6 Ziff. 6 BauGB auf, da die Einschränkung auf diese beiden Arten von Belangen entfallen soll. 

Die Äußerung der Belange wird weiterhin maßgeblich im Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften und Kirchen liegen. Dies entspricht der religionsverfassungsrechtlichen Bedeutung des Selbstverständnisses der jeweiligen Akteure, wobei dies keine carte blanche bedeutet, sondern sämtliche Religionsgemeinschaften gehalten sind, diese Belange als „ihre Angelegenheiten“ bzw. als ihre Form der Religionsausübung hinreichend in ihrer religiösen Dimensionalität zu substantiieren.[20] 

Der differenziert zu bewertende gegenwärtige Referentenentwurf zeigt darüber hinaus noch eine andere rechts- wie religionspolitische Fragwürdigkeit:

Angesichts der nicht unerheblichen, nach Aussage von Sachverständigen[21] möglicherweise sogar tektonischen Verschiebungen auf dem Feld des kirchlichen Gebäudewesens stellt sich aber die Frage, ob der Baugesetzgeber diesbezüglich in hinreichendem Maße seiner Selbstbeobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflicht nachgekommen ist. Die drängende Frage, wie planungsrechtlich mit den bestehenden kirchlichen Vorbehaltsflächen umgegangen werden kann, ist und wird noch nicht hinreichend beantwortet. Angesichts der Größendimensionen, dass von den derzeit weit über 100.000 vorhandenen Gottesdienstgebäuden und anderen kirchlichen Gebäuden (Pfarrhäuser, Gemeindezentren etc.) in der Regel auf speziell ausgewiesenen Flächen möglicherweise in den kommenden Jahren 30–40 % so nicht weiterbetrieben werden können, ist dieses Unterlassen nicht ganz verständlich, und dürfte sich letzten Endes nur dadurch erklären lassen, dass dem Gesetzgeber dieses Problem in seiner Dimensionalität nicht bewusst ist. 

Klärungsbedürftig sind bauplanungsrechtlich[22] insbesondere folgende zwei Konstellationen:

  1. Während § 1 Abs. 6 Ziff. 6 BauGB die Engführung kirchlicher Vorbehaltsflächen auf Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge vornimmt, formulierte die BauNVO immer schon allgemeiner „kirchliche Zwecke“. Es stellt sich die Frage, ob diese bestehenden kirchlichen Vorbehaltsflächen ggf. auch einfach für andere kirchliche Zwecksetzungen jenseits von Gottesdienst und Seelsorge genutzt werden dürfen (z. B. als „Kulturkirche“ oder als eine andere Form von Versammlungsstätte, Umwandlung in eine Kindertagesstätte u. a. m.). Müsste dies ggf. durch gesetzliche Regelung (z. B. in Form einer Übergangsvorschrift am Ende eines novellierten BauGB) ausdrücklich festgehalten werden? Oder soll dies einer ausdrücklichen Änderung des Bebauungsplans vorbehalten bleiben? Im letzteren Fall würde dies nicht minder eine gesetzgeberische Klarstellung erfordern, da es grundsätzlich keinen Anspruch auf Änderung der Bauleitplanung gibt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sollte sich aus dem maßgeblichen Bebauungsplan eine entsprechende, sich auf Gottesdienste und Seelsorge beziehende und beschränkte Festlegung ergeben. 
  2. In jedem Fall sollte auch die Option der völligen Aufgabe selbst der möglicherweise weit interpretierten Nutzung eines kirchlichen Grundstücks bauplanungsrechtlich hinsichtlich ihrer Regelungsbedürftigkeit bedacht werden. Ein rigides Festhalten an einer Ausweisung als kirchlicher Bedarfsfläche könnte städtebaulich kontraproduktiv sein.

Diese beiden Andeutungen zeigen, dass eine Änderung des BauGB in den religionsrelevanten Bezügen, wenn sie denn sachgerecht und praxisorientiert erfolgen soll, noch weiterer Klärung bedarf. Die möglichen Spannungen, vielleicht sogar Konflikte zwischen den kirchlichen Interessen angesichts des Wegfalls der ursprünglich kirchlichen Bedarfsfeststellung müssen mit der planerischen Gestaltungsfreiheit sowie Planungshoheit der Kommune ausgeglichen werden. Innerkirchliche Transformationsprozesse machen den ursprünglichen Bauleitplan möglicherweise „unrichtig“, in jedem Fall korrekturbedürftig. Wie dies bauplanungsrechtlich bewältigt werden kann, hat der vorliegende Referentenentwurf trotz der evidenten Relevanz nicht beantwortet.

Bauplanungsrechtlich geregelt werden sollten nicht nur der prospektive Aufwuchs religiöser Bauinteressen, insbesondere in der Form der Neuerrichtung religionsgemeinschaftlicher Bauten, sondern auch der retrospektive Veränderungsbedarf durch den (ggf. erheblichen) Wandel der tatsächlichen Gegebenheiten gerade der Akteure, die ursprünglich durch das BauGB in besonderer Weise privilegiert worden sind. Ansonsten würde das Planungsrecht am bloßen Status quo festhalten und letztlich unflexibel erstarren und gerade nicht den veränderten Herausforderungen Rechnung tragen. 

Wie sähe ein bauplanungsrechtliches Instrument aus, welches dem vorstehend genannten Monitum adäquat Rechnung trüge? Könnte es in einer besonderen Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestehen? Oder müsste an anderer parater Stelle so etwas wie eine Übergangsregelung zur speziellen Anpassung des B-Plans erfolgen? Der Bau-Turbo zugunsten des Wohnungsbaus hat mit der befristeten Regelung in § 246e BauGB einen Regelungsansatz gefunden, der eine Umnutzung kirchlicher Sonderbedarfsflächen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zugunsten von Wohnungszwecken ganz maßgeblich erleichtert, weil von den Regelungen des BauGB unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen und mit Zustimmung der politischen Gemeinde abgewichen werden kann. Könnte dieses Regelungsmodell Vorbildcharakter für den Sektor umzunutzender kirchlicher Gemeinbedarfsflächen haben? Dies ermöglichte einen konkreten schnelleren Einstieg in andere Nutzungen und Nutzungsarten von der Kirche vorbehaltenen Grundflächen, ohne ein aufwendiges Planänderungs- oder Planneuaufstellungsverfahren zu durchlaufen. Es wäre aber keine ungebundene Option zugunsten der Kirche, sondern abhängig von der Zustimmung der konkreten Gemeinde als Träger der Planungshoheit und deren Feststellung, dass diese Nutzungsänderung einer kirchlichen Sonderbedarfsfläche mit den örtlichen, öffentlichen Belangen übereinstimmt. Zumindest im Rahmen einer vom Gesetzgeber zeitlich angemessenen Befristung könnte kooperativ und flexibel auf anstehende Herausforderungen reagiert werden, wobei dieser Kooperationsmodus sinnvollerweise um denkmalrechtliche, ebenfalls im Vertragsmodus zu klärende Aspekte ergänzt werden sollte,[23] um möglichst zeitnah zu bestandskräftigen Nutzungsänderungen zu gelangen.

Die vorstehend angeregten Gesetzesänderungen könnten am besten durch kooperative Verständigungen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Kirchen vorgespurt und initiiert werden. Der durch den Referentenentwurf ins Wasser geworfene Stein ist jedenfalls, was die Bestandsflächen und deren Zweckbindungen anbelangt, unbedingt weiterzudenken, wenn das Planungsrecht sachgerecht seine Aufgabe erfüllen soll. 

Resümierend lässt sich insgesamt festhalten, dass der vorliegende Referentenentwurf zur Novellierung des BauGB ebenso sinnvolle wie religionspolitisch angezeigte Modifikationen vornehmen will. Noch nicht hinreichend bedacht ist die bauplanungsrechtliche Seite hinsichtlich der ehedem privilegiert festgestellten kirchlichen Bedarfsflächen. Diesbezüglich bedarf es noch der Entwicklung eines angemessenen bauplanungsrechtlichen Instrumentariums, um auch hier erforderliche städtebauliche Entwicklungen zu ermöglichen.

Fußnoten

Fußnoten
1 Der Referentenentwurf ist abrufbar bei Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (2026): Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, unter: www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade.html (abgerufen am 16.06.2026).
2 Grundlegend Werner Hoppe/Martin Beckmann (1992): Zur Berücksichtigung kirchliche Belange in der Bauleitplanung, Deutsches Verwaltungsblatt 1992, 188–195. Ferner siehe Ansgar Hense (2020): Die Wirkungen des Bau- und Immissionsschutzrechts für Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, in: Pirson/Rüfner/Germann/Muckel (Hrsg.): Handbuch des Staatskirchenrechts, 3. Auflage 2020, § 65 Rn. 1–39.
3 Dies gilt gleichermaßen für Stadt wie Land. Sie zum dörflichen Kontext grundlegend Karl Siegfried Bader (1962): Das Dorf, Bd. II: Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde, S. 198: „Ein Dorf ohne eigene Pfarrkirche ist eben doch kein richtiges, voll zu nehmendes Dorf.“ Siehe auch hierzu auch Rosi Fuhrmann (1995): Kirche und Dorf. Religiöse Bedürfnisse und kirchliche Stiftung auf dem Lande vor der Reformation.
4 Wilhelm Damberg (2006): „Jedem Bergarbeiter seine Kirche neben’s Bett“: Katholiken, Kirchen und Stadtentwicklung in der Geschichte des Ruhrgebiets, in: Montan- und Industriegeschichte, in: Stefan Brüggerhoff et al. (Hrsg,): Festschrift für Rainer Slotta zum 60. Geburtstag, 2006, S. 261–273.
5 Benjamin Ziemann (2024): Gesellschaft ohne Zentrum. Deutschland in der differenzierten Moderne.
6 Zu dieser Funktion allgemein Gunnar Folke Schuppert (2000); Verwaltungswissenschaft, S. 932 f.
7 Für den unbeplanten Innenbereich trifft § 343 BauGB eine ausdrückliche Regelung.
8 Zur Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung siehe eingehend Anika Klafki (2026): Planung und gesellschaftliche Einflussnahme. Ein Beitrag zur Systematisierung des Planungsrechts, S. 192 ff.
9 Zum Abwägungsgebot grundlegend Werner Hoppe/Christian Bönker, in: Hoffe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 5. Auflage 2024, § 7 Rn. 1–114.
10 Grundsätzlich hierzu Werner Hoppe (1994): Das bauplanungsrechtliche Kirchenprivileg (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 Baugesetzbuch) – ein Regelungsmodell?, in: Festschrift für Hans Kiefner, (Privatdruck), 159–172. Siehe auch Hoppe/Beckmann, En. 2, DVBl. 1992, 188 (191 f.).
11 Grundlegend dazu Krypta-Entscheidung – die Beschwerdeführerin war eine vereinsrechtlich organisierte Religionsgemeinschaft – des BVerfG, Beschluss vom 09.05.2016 – 1 BvR 2202/13 = NVwZ 2016, 1804.
12 Hans-Georg Gierke/Gerd Schmidt-Eichstaedt (2019): Die Abwägung in der Bauleitplanung, Rn. 704.
13 Zur Gewichtung der Belange anhand der konkreten Planungssituation (ohne abstrakten Vorrang) siehe ebenda Rn. 709. Zur Möglichkeit der Verdichtung auf eine flächenmäßig konkrete Zuordnung von Standorten siehe aber Hoppe/Beckmann, En. 2, DVBl. 1992, 188 (192 f.). Siehe schließlich die Problematisierung bei Hense, En. 2, § 65 Rn. 26.
14 BVerfGE 137, 273 (307), Rn. 94.
15 Grundlegend dazu die sog. Lumpensammler-Entscheidung in BVerfGE 24, 236 (247 f.), siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29.09.2025 – 2 BvR 934/19 = bundesverfassungsgericht.de, Rn. 185 ff.
16 Zur ggf. möglichen interpretativen Weiterung der religionsgesellschaftlichen Rechtsposition nach § 1 Abs. 6 Ziff. 6 BauGB siehe Hense, En. 2, § 65 Rn. 22.
17 Siehe auch Kommissariat der deutschen Bischöfe und des Bevollmächtigten des Rates der EKD (2026): Aktuelle Stellungnahmen: Städtebau- und Raumordnungsrecht, 02.052026, unter: https://kath-buero.de/wp-content/uploads/2026/05/260502-Gemeinsame-Stellungnahme-zum-Referentenentwurf-eines-Gessetzes-zur-Modernisierung-des-Staedtebau-und-Raumordnungsrechts.pdf (abgerufen am 16.06.2026).
18 So auch die These von Hoppe, in: FS Kiefner, En. 10, S. 159 (insbes. 171 f.).
19 Vgl. BVerfGE 137, 273 (304, 312, 314, 319 – Rn. 85, 106, 110, 125); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29.09.2025 – 2 BvR 934/19 = bundesverfassungsgericht.de, Rn. 179, 199, 207, 225.
20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2025 – 2 BvR 934/19 = bundesverfassungsgericht.de, Rn. 186, 221 mit der deutlichen Hervorhebung, dass auch kirchliche Belange vom Staat zu gewichten seien und der Staat nicht verpflichtet sei, die religionsgemeinschaftliche Einschätzung des Belangs „ungeprüft“ zu übernehmen. Zum bauplanungsrechtlichen Kontext und der Reichweite einer Plausibilitätsprüfung explizit BVerfG, Beschluss vom – 09.05.2016 – 1 BvR 2202/13 = NVwZ 2016, 1804, Rn. 41 ff.
21 Eindrucksvoll Adalbert Schmidt/Karl Schmiemann (2022): Kirchliche Baudenkmale – Kulturelles Erbe auf einem steinigen Weg in die Zukunft, in: Kirche und Recht 28 (2022), 176–190, insbes. 181 f. zu den Fakten.
22 Zu den denkmalrechtlichen Aspekten siehe auch Schmidt/Schmiemann, ebenda. Speziell zur denkmalrechtlichen Zulässigkeit etwa OVG Saarland, Urteil vom 07.03.2024 – 2 A 239/22 = NVwZ 2024, 1855; vgl. auch allgemein Janbernd Oebbecke (2024): Zumutbarkeitsgrenzen für den Nachweis der Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung, NVwZ 2024, 1808–1812.
23 Zu diesem Aspekt andeutend Ansgar Hense (2026): Gesetz oder Vertrag? Einige religionsverfassungsrechtliche Anmerkungen, in: Zeitschrift für Gesetzgebung (ZG) 41 (2026), 167 (186).

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