Das Grundgesetz weist in seiner Präambel einen Gottesbezug auf. Im April 2026 hat das Saarland seine Verfassung um eine neue Präambel ergänzt, die einen mit dem Grundgesetz gleichlautenden Gottesbezug enthält. Damit stehen der Bund und das Saarland nicht allein, denn (mit dem Saarland als 8. Land) weisen die Hälfte der 16 Länder einen Gottesbezug in ihren Verfassungen auf. Diese großenteils bereits seit Jahren existierenden Gottesbezüge in den Verfassungen von Bund und Ländern vergegenwärtigen eine Beziehung der Wechselwirkung zwischen staatlichem Recht und religiösem wie weltanschaulichem Wertekanon. Das Verfassungsrecht und auch weiteres staatliches Recht gründen auf religiösen, weltanschaulichen, übergesetzlichen Werten und Einflüssen. Dies dokumentieren entsprechende Formulierungen im deutschen Bundes- und Landesrecht wie ebenfalls im europäischen Recht. Die Verfassungsänderung im Saarland kann ein Indiz dafür sein, dass dieses historische Faktum und das Bewusstsein dafür eine gewisse Renaissance erfahren.
Verfassungsänderung im Saarland: religiös-humanistisch inklusiver Charakter, Schutz jüdischen Lebens, Kampf gegen Antisemitismus und Antiziganismus
Der Landtag des Saarlandes hat am 29. April 2026 eine Änderung der Landesverfassung beschlossen, mit der erstmals eine Präambel darin aufgenommen wurde und die einen Gottesbezug enthält. Das Saarland war seit 1957 das einzige deutsche Bundesland ohne eine solche einleitende Präambel. Ein Gottesbezug war bis dahin in 7 der 15 Präambeln enthalten, sodass das Saarland nun das 8. Land mit einem Gottesbezug ist. Der Gottesbezug im Verfassungstext der Präambel der saarländischen Verfassung lautet: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, auf der Grundlage des religiösen und humanistischen Erbes, hat sich das Saarland durch seinen frei gewählten Landtag diese Verfassung gegeben.“
Zugleich heißt es im Präambel-Text auch, dass das Saarland für die deutsch-französische Freundschaft und ein friedliches Europa einsteht, ein Bekenntnis zu den Prinzipien der freiheitlichen Demokratie, des Rechtsstaates und den unveräußerlichen Rechten ablegt sowie die Würde jedes Menschen, die Wahrung des inneren wie äußeren Friedens und die Verantwortung für die künftigen Generationen betont. Im Zuge dieser Verfassungsänderungen wurde im Saarland zu diesem Kontext ebenso in Art. 12 Abs. 3 SLVerf explizit das Staatsziel des Schutzes jüdischen Lebens und jüdischer Kultur sowie der Kampf gegen Antisemitismus und Antiziganismus aufgenommen.
Der ursprüngliche Entwurf für die Verfassungsänderungen der Fraktionen von SPD und CDU sah noch keinen Gottesbezug vor; er wurde aber im parlamentarischen Verfahren des Landtages nach einer Anhörung im zuständigen Ausschuss ergänzt. Als Grund für die Aufnahme dieses Gottesbezuges und die konkrete Formulierung kann ein interreligiöser Konsens attestiert werden. Die Aufnahme dieses Gottesbezuges wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen maßgeblich durch ein breites Bündnis aus christlichen Kirchen, der Synagogengemeinde Saar und muslimischen Verbänden gefordert.
Die Formulierung „in Verantwortung vor Gott und den Menschen, auf der Grundlage des religiösen und humanistischen Erbes“ steht für einen bewusst inklusiven Charakter des Gottesbezuges, indem damit sowohl Gläubige (religiös) als auch Nichtgläubige (humanistisch) eingeschlossen werden. Es wird ein Wertefundament beschrieben, mit dem verdeutlicht wird, dass die Landesverfassung auf einem gemeinsamen religiösen und humanistischen Erbe basiert. Mit dieser Betonung, neben dem religiösen auch explizit des humanistischen Erbes, wird eine Brücke zu Menschen ohne Konfession hergestellt.
Zugleich findet durch die saarländische Präambel auch eine Harmonisierung mit der Bundesverfassung statt, indem das Saarland bewusst identisch an die Tradition des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anschließt, das ebenfalls die Formulierung der „Verantwortung vor Gott und den Menschen“ in seiner Präambel nennt. Man spricht in diesem Kontext auch von einer „Zwillingsformel“.
Vergleich der Gottesbezüge in den Bundesländern
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Verankerung eines Gottesbezugs in den Landesverfassungen unterschiedlich geregelt. Das Saarland folgt mit seiner Neuerung einem Modell, das in etwa der Hälfte der Bundesländer existiert, setzt aber durch die Kombination mit dem „humanistischen Erbe“ einen inklusiven Akzent.
Mit der Einführung durch das Saarland enthalten 8 von 16 Bundesländern einen expliziten Gottesbezug in ihrer Präambel. Dabei sind unterschiedliche Akzentuierungen festzustellen: Eine Formel mit der „Verantwortung vor Gott“, die sich wörtlich an der „Revocatio Die“ oder auch „Demutsformel“ des Grundgesetzes orientiert, weisen Saarland, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen aus. Die Landesverfassung Bayerns weist hingegen einen deutlich religiösen Kontext auf, indem sie die Katastrophen der NS-Zeit explizit auf eine „Gesellschaftsordnung ohne Gott“ zurückführt: „Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, in dem festen Entschlusse, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung“. Auch die Präambel von Rheinland-Pfalz enthält mit den Worten von Gott als „Urgrund des Rechts“ und „Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft“ eine deutlich metaphysische Tendenz: „Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern und ein neues demokratisches Deutschland als lebendiges Glied der Völkergemeinschaft zu formen, hat sich das Volk von Rheinland-Pfalz diese Verfassung gegeben.“
Die Verfassungen von Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein enthalten keinerlei Gottesbezug und sind rein säkular formuliert.
Besonderheiten der saarländischen Präambel
Im direkten Vergleich mit anderen Ländern und dem Bund ist bei der neuen saarländischen Präambel die ausdrückliche Erwähnung des humanistischen Erbes hervorzuheben. Während das Grundgesetz lediglich von der „Verantwortung vor Gott und den Menschen“ spricht, nennt die Verfassung des Saarlands zudem noch ergänzend das „religiöse und humanistische Erbe“ gleichrangig nebeneinander dazu. Damit soll bewusst eine Brücke zu kirchenfernen oder nichtreligiösen Bürgern und Bewohnern gebaut werden. Auch der weitere Bezug zur saarländischen Landesgeschichte durch die Formulierung „eingedenk der wechselvollen Geschichte unseres Landes“ legt spezifisch für das Saarland das Augenmerk auf dessen historische Besonderheiten (Völkerbundzeit, Saarstatut, Anschluss an die Bundesrepublik Deutschland).
Die parlamentarische Entscheidung vom 29. April 2026 im Landtag des Saarlandes war das Ergebnis einer intensiven Debatte, in der die Politik auf starke Initiativen aus der Zivilgesellschaft reagierte. Denn ursprünglich hatten SPD und CDU in ihrem Entwurf zur Verfassungsänderung vom Herbst 2025 keinen Gottesbezug für die Präambel vorgesehen. Durch ein interreligiöses „Bündnis“ mittels einer gemeinsamen Erklärung der evangelischen und katholischen Kirche, der Synagogengemeinde Saar sowie von muslimischen Verbänden vom 22. Januar 2026 ist der Gottesbezug im parlamentarischen Verfahren nach der Anhörung dieser Verbände dennoch in die Präambel aufgenommen worden. Die genannten religiösen Verbände bezeichneten den Gottesbezug als „unverzichtbar“ für das Werteprofil des Landes, da er die menschliche Unvollkommenheit und die Bindung an höhere ethische Maßstäbe verdeutliche. Daraufhin änderte der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf ab. Nach der politischen Debatte im Landtag wurde die Verfassungsänderung mit einer breiten Mehrheit von 46 Ja-Stimmen bei nur 3 Gegenstimmen verabschiedet. Die Regierungsfraktion (SPD) und eine Oppositionspartei (CDU) arbeiteten hier zusammen. Trotz ihrer Zustimmung zur Verfassungsänderung insgesamt übte die AfD Kritik an dem parlamentarischen Prozess. Auch außerhalb des Parlaments gab es säkulare Kritik von Verbänden wie dem Humanistischen Pressedienst (hpd), die eine Verletzung der weltanschaulichen Neutralität des Staates sahen.
Rechtliche Bedeutung von Gottesbezügen
Die diversen Versionen der Gottesbezüge in Bundes- und Landesverfassungen Deutschlands relativieren keineswegs das Verbot der Staatskirche, welches bereits seit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 gilt, oder gelten in der Verfassungslehre nicht als rechtliche Begründung für eine Staatsreligion oder gar einen Gottesstaat. Je nach der jeweiligen Formulierung werden sie hingegen als Invocatio Dei, Revocatio Dei oder Invitatio Dei interpretiert.
Eine Invocatio Dei („Im Namen Gottes …“) bildet eine Anrufung Gottes, durch die Gott ausdrücklich als Beistand oder Zeuge angerufen wird. Eine solche Formel kommt aber in keiner deutschen Verfassung vor. Die bekannteste Verfassung mit einer solchen Formel ist die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Diese verwendet diese Formulierung bereits seit der ersten Bundesverfassung von 1848 und hat sie auch in der geltenden Verfassung von 1999 beibehalten: „Im Namen Gottes des Allmächtigen! Das Schweizervolk und die Kantone, in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung, …“. Die Revocatio Dei oder auch Nominatio Dei („Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen …“) ist ein Rückbezug auf Gott, in dem Gott nicht angerufen, sondern an die Verantwortung vor Gott erinnert wird. Eine solche Formel findet sich wie dargestellt im Grundgesetz, den Verfassungen des Saarlandes, Baden-Württembergs, Niedersachsens, Nordrhein-Westfalens, Sachsen-Anhalts und Thüringens. Die Invitatio Dei schließlich ist als Einladung Gottes bzw. offener Gottesbezug einzuschätzen, mit der Gott erwähnt wird, ohne angerufen oder als Autorität über den Staat gesetzt zu werden. Dieser Begriff wird in der Verfassungspraxis kaum verwendet. Aber Formulierungen, die das religiöse Erbe oder den Glauben erwähnen, ohne eine eigentliche Anrufung vorzunehmen („… auf der Grundlage des religiösen Erbes …“), können in dieser Richtung eingeordnet werden. In der jüngst eingeführten Präambel des Saarlandes ist eine solche Version – mit einer Erweiterung auch um das „humanistische Erbe“ – aufgenommen worden.
Ganz grundsätzlich sind Gottesbezüge als Hinweis auf die menschliche Unvollkommenheit, auf die Bindung an höhere ethische Maßstäbe, an das Naturrecht, an übergesetzliche Werte oder als Ausdruck der menschlichen Fehlbarkeit interpretiert worden. Gleichwohl steht es religiös oder humanistisch denkenden Menschen frei – ganz im Sinne der Religions- und Weltanschauungsfreiheit –, diese auch als Religions- oder Weltanschauungsformel zu verstehen. Gemeint ist auch kein bestimmter Gott. Gottesbezüge sollen alle Adressaten einer Verfassung, Staats- und Verfassungsorgane, Grundrechtsinhaber und Grundrechtsverpflichtete, den Gesetzgeber, Bürger und Bewohner eines Staates daran erinnern, dass es Werte gibt, die über dem staatlich gesetzten Recht stehen. Sie bilden insoweit eine der „Lehren aus Weimar“ und gelten auch als Gegenreaktion auf die Theorie des Rechtspositivismus durch das nationalsozialistische Unrechtsregime und dessen totalitäre Diktatur.
Bezugnahmen im staatlichen oder öffentlichen Recht auf religiöse oder weltanschauliche Ursprünge – kulturelle Verfassungsidentität
Auch die Präambel des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union (EUV) sieht einen Wortlaut vor, der eine Wechselbeziehung zwischen religiösen, weltanschaulichen wie kulturellen Werten und den Gründungsmotiven und Gründungsinhalten (der „DNA“) der Europäischen Union als einem supranationalen Staatenverbund statuiert: „… schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben, …“.
Beispielsweise konstatiert auch das Schulgesetz Schleswig-Holsteins apodiktisch, dass die Menschenrechte des Grundgesetzes durch christliche und humanistische Wertvorstellungen begründet wurden: “Der Bildungsauftrag der Schule basiert auf den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und auf den Ideen der demokratischen, sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen.“.
Bereits im Grundgesetz finden sich vielfältige Parameter für eine kulturelle Identität der Verfassung. Dies sind sowohl Regelungen, die die Verfassungsidentität im engeren Sinne begründen: Art. 1 und 20 GG (Menschenwürde, Rechtsstaat, Demokratie, Sozialstaat). Auch in sektoralen Einzelregelungen, wie etwa dem Schutz der Ehe, der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, dem Sonn- und Feiertagsschutz oder dem Verbot der Staatskirche, sind markante und identitätsgebende konstitutionelle Weichenstellungen in unserer Bundesverfassung getroffen.
Der freiheitliche Verfassungsstaat unterliegt einer objektiven Bindung an die institutionell-rechtlichen Ausprägungen dieser kulturellen Identität. Die Entscheidungen für eine menschenwürdige Freiheitsordnung, für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, Sozialstaatlichkeit sowie republikanische und bundesstaatliche Verfasstheit, für den Schutz der Ehe, für die Durchsetzung der Gleichberechtigung, für den Schutz des Sonntags, für das Verbot der Staatskirche sind für den grundgesetzlich verfassten Staat bindend. In diesen objektiven Festlegungen ist der freiheitliche Verfassungsstaat nicht neutral, sondern bekennend. Und viele dieser Grundparameter des deutschen Verfassungsrechts wie des europäischen Primärrechts gründen auf religiösen, weltanschaulichen und kulturellen Werten. Insofern mag die neue Präambel des Saarlandes ein Indiz dafür sein, dass die historische Entstehung, Wechselbeziehungen und Bedingtheit zwischen religiösen, weltanschaulichen (humanistischen) Werten wieder stärker in das Bewusstsein gelangen und Anerkennung wie Anwendung finden.
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