Das Verhältnis von Staat und Kirche wird im weltweiten Kontext nicht zuletzt durch vertragliche Abmachungen ausgeformt. Die zwischen dem Heiligen Stuhl und den deutschen Bundesländern geschlossenen Konkordate prägen seit der Weimarer Zeit das Staatskirchenrecht. Gerade in der Zeit nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit nach 1990 erfuhr das Staatskirchenvertragsrecht bis heute eine Renaissance. In der deutschen Konkordatsgeschichte nimmt das Reichskonkordat von 1933 eine solitäre Rolle ein. Dieses am 20. Juli 1933 unterzeichnete Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich löste berühmte juristische und historische Kontroversen aus. Als erste völkerrechtliche Abmachung des nationalsozialistischen Staats nach der Machtergreifung liegt auf diesem Vertragswerk nach den Worten des Freiburger Staatskirchenrechtlers Alexander Hollerbach (1931-2020) – Verfasser des Grundlagenwerks „Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland“ (1965) – eine „historisch-genetische Last“. Der 90. Jahrestag der Unterzeichnung des Reichskonkordats soll Anlass sein, die Umstände des Vertragsschlusses, die Auseinandersetzungen über dessen Fortgeltung nach 1945 und die gegenwärtige juristische Bedeutung erneut zu bedenken.
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