Verschleierung im Recht: Niqab am Steuer

19. 03. 2026

Die verschiedenen Arten der Verschleierung von – zumeist muslimischen – Frauen geben der Rechtsprechung regelmäßig Anlass, sich mit dem Spannungsverhältnis von Religionsfreiheit und den weiteren Grundrechten auseinanderzusetzen. In jüngerer Vergangenheit betraf dies besonders häufig das sog. Verhüllungsverbot im Straßenverkehr. Bislang lässt sich eine eindeutige Rechtsprechungslinie beobachten.

Nach § 23 Abs. 4 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf jemand, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Es herrscht also ein Verhüllungs- und Verdeckungsverbot im Straßenverkehr. Ausnahmen von diesem Verbot können lediglich für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller von der zuständigen Behörde genehmigt werden, vgl. § 46 Abs. 2 S. 1 StVO.
Besondere Relevanz hat diese Regelung somit erwartungsgemäß für muslimische Frauen, die beabsichtigen, während des Autofahrens einen Gesichtsschleier in Form eines Niqabs – dieser verdeckt neben den Haaren auch das Gesicht mindestens unterhalb der Augenpartie – oder einer Burka zu tragen.

Nachdem sich das OVG Nordrhein-Westfalen bereits 2021[1] im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Düsseldorfs[2] erstmals zur Möglichkeit äußerte, eine behördliche Ausnahmegenehmigung für das Tragen eines Niqabs am Steuer zu erhalten, erging im Juli 2024 das entsprechende Berufungsurteil[3].
Während die Münsteraner Richterinnen und Richter an der Verfassungsmäßigkeit des Verhüllungsverbots nicht zweifelten,[4] und auch dem VG Düsseldorf im Ergebnis zustimmten, wonach ein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung für die Klägerin nicht bestehe,[5] stellten sie in ihrer Entscheidungsbegründung dennoch weitreichende Ermessensfehler der für die Genehmigungen zuständigen Behörde fest: Die schrankenlos gewährleistete Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG war nicht ausreichend mit den für das Verbot sprechenden Belangen – dem Schutzgut der Sicherheit des Straßenverkehrs – abgewogen worden.[6] Sinn und Zweck des Verbots seien, die wirksame Verfolgung von automatisiert erfassten Verkehrsverstößen zu gewährleisten und weitere Verstöße zu vermeiden sowie eine Beeinträchtigung der Rundumsicht des Fahrers zu verhindern.[7] Die pauschale Annahme einer Einschränkung der Rundumsicht durch das Tragen eines Niqabs, ohne dass eine Prüfung im Einzelfall erfolgt ist, stelle sich aber als ermessensfehlerhaft dar.[8] Anders als vom erstinstanzlichen Gericht vertreten, sichere das Verhüllungsverbot zudem nicht etwa die – nach Ansicht des Senats ohnehin nicht durch einen Niqab beeinträchtigte – nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr.[9] Lediglich die wirksame Verfolgung von automatisiert erfassten Verkehrsverstößen könne somit im zugrunde liegenden Fall als legitimer Zweck herangezogen werden. Aber auch die Prüfung milderer Mittel, etwa die Genehmigung unter Erteilung einer Fahrtenbuchauflage, sei im Einzelfall nicht hinreichend gewesen – auch wenn sie im Ergebnis abzulehnen sei.[10] Die Bezirksregierung Düsseldorf wurde daher verpflichtet, erneut (ermessensfehlerfrei) zu entscheiden.[11]

Einen Monat später, im August 2024, entschied auch das OVG Rheinland-Pfalz[12] per Beschluss im Fall einer eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1 StVO begehrenden niqabtragenden Frau entsprechend. Mit ähnlicher Begründung wie das OVG Nordrhein-Westfalen bestätigte es ein Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße[13]. Ermessensfehler seien nicht erkennbar, da die zuständige Behörde die Versagung der Genehmigung allein mit der erschwerten Identifizierung der Fahrerin sowie der Sichtbehinderung begründet habe.[14] Eine Fahrtenbuchauflage hätte die Behörde zudem als milderes Mittel diskutiert, aber mangels Effektivität ausgeschlossen.[15] Hingegen würde die Nutzung des ÖPNV oder eines Kraftrads, für das das Verhüllungsverbot nicht gilt, eine zumutbare Alternative darstellen.[16]
Anders als das OVG Nordrhein-Westfalen – das nach Inaugenscheinnahme des Niqabs der Klägerin eine Einschränkung der Rundumsicht im dortigen Fall ablehnte – beschränkte sich der Senat in Koblenz in seinen Aussagen bezüglich der Gefahr von Sichtbehinderungen durch einen Niqab auf bloße Plausibilitätserwägungen; es sei naheliegend, dass durch ein Verbot die Sicherheit des Straßenverkehrs erhöht werden könne.[17] Der Aspekt, ob durch das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation geschützt werde, wurde – womöglich als Reaktion auf das Urteil aus Münster – gar nicht erst aufgegriffen.

Anfang des darauffolgenden Jahres befasste sich sodann die Berufungsinstanz der Hauptstadt, das OVG Berlin-Brandenburg[18], mit einem entsprechend gelagerten Fall und lehnte einen Antrag auf Berufungszulassung gegen ein Urteil des VG Berlin[19] ab. Dabei blieb auch dieses Gericht auf der bisherigen Rechtsprechungslinie und betonte neben der repressiven Verfolgungsmöglichkeit von Verkehrsverstößen insbesondere den präventiven Schutzzweck der Norm.[20] Es kämen auch hier keine geeigneten milderen Mittel wie eine Fahrtenbuchauflage oder – wie von der Klägerin vorgeschlagen – die Verpflichtung zum Anbringen eines fälschungssicheren QR-Codes auf dem Gesichtsschleier infrage, um der Schutzrichtung des Verhüllungsverbots Rechnung zu tragen.
Ausdrücklich offen ließ das Gericht allerdings, ob auch die Sicherstellung der ungehinderten Rundumsicht sowie die Möglichkeit der nonverbalen Kommunikation ebenfalls durch das Verschleierungsverbot geschützt würden.

Den Vorschlag der Anbringung eines QR-Codes auf dem Niqab griff kurz darauf auch eine Muslima in ihrer Klage vor dem VG Trier[21] auf – und blieb ebenso erfolglos. Den von der Klägerin herangezogenen Vergleichen zu der Erkennbarkeit bzw. Unterscheidbarkeit von Motorradfahrerinnen und -fahrern und eineiigen Zwillingen erteilte das Gericht eine Absage, und auch sie wurde auf den ÖPNV und die Möglichkeit des Fahrradfahrens verwiesen.[22]
Entgegen der vom OVG Nordrhein-Westfalen vertretenen Ansicht, war das Trierer Gericht nach Inaugenscheinnahme des Niqabs der Klägerin jedoch davon überzeugt, dass die Rundumsicht durch den Niqab gefährdet werde. Ob eine Zulassung zur Berufung beantragt wurde, ist unklar.

Schließlich war dann Mitte Mai 2025 der VGH Hessen[23] an der Reihe, sich mit der – vom Gericht angenommenen – Rechtmäßigkeit des Verhüllungsverbots zu befassen, und folgte insofern im Wesentlichen der Argumentation der anderen Berufungsgerichte. Die Frage nach der Rundumsicht ließ der Verwaltungsgerichthof offen,[24] während die Auseinandersetzung mit dem Aspekt der nonverbalen Kommunikation gänzlich unterblieb.

Zuletzt durfte der VGH Baden-Württemberg[25] über das Verhüllungsverbot diskutieren und blieb zwar auf der Rechtsprechungslinie, stellte aber im konkreten Fall erneut Ermessensfehler fest.[26]

Nachdem bereits diverse Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe mit dem Verhüllungsverbot befasst waren, darf bezweifelt werden, ob es künftig noch Abweichungen von der inzwischen relativ gefestigten Rechtsprechung zu diesem Thema geben wird. Lediglich in einzelnen Aspekten, wie etwa der Beantwortung der Frage nach der Gefährdung der Rundumsicht, scheint noch Uneinigkeit zu bestehen. Eine Revision in dieser Sache erscheint derzeit aber unwahrscheinlich.

Fußnoten

Fußnoten
1 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021 – 8 B 1967/20 = openJur 2021, 19047.
2 VG Düssledorf, Beschluss vom 26.11.2020 – 6 L 2150/20 = openJur 2020, 78660.
3 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2024 – 8 A 3194/21 = openJur 2024, 7923.
4 Begründet wurde dies unter anderem mit der Möglichkeit, dass individuellen Belangen durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden könne, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen am 05.07.2024, Fn. 3, Rn. 195.
5 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen am 05.07.2024, Fn. 3, Rn. 230 ff.
6 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen am 05.07.2024, Fn. 3, Rn. 204 ff.
7 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen am 05.07.2024, Fn. 3, Rn. 136 ff.
8 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen am 05.07.2024, Fn. 3, Rn. 220 ff.
9 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen am 05.07.2024, Fn. 3, Rn. 148 ff., 219.
10 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen am 05.07.2024, Fn. 3, Rn. 166 ff., 225 ff.
11 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen am 05.07.2024, Fn. 3, Rn. 204. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb hingegen erfolglos, siehe BVerwG, Beschluss vom 08.12.2025 – 3 B 26.24 = openJur 2026, 797.
12 OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2024 – Az. 7 A 10660/23.OVG = openJur 2024, 8634.
13 VG Neustadt (Weinstraße), Urteil 26.07.2023 – 3 K 26/23.NW = Justiz Rheinland-Pfalz.
14 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz am 13.08.2024, Fn. 12, Rn. 42 f.
15 Ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz am 13.08.2024, Fn. 12, Rn. 42, 28 ff.
16 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz am 13.08.2024, Fn. 12, Rn. 43.
17 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz am 13.08.2024, Fn. 12, Rn. 26.
18 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2025 – 1 N 17.25 = Entscheidungsdatenbank Berlin.
19 VG Berlin, Urteil vom 27.01.2025 – VG 11 K 61/24 = Entscheidungsdatenbank Berlin.
20 Siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg am 23.04.2025, Fn. 18, Rn. 38.
21 VG Trier, Urteil vom 25.02.2025 – 9 K 4557/24.TR = Justiz Rheinland-Pfalz.
22 Vgl. VG Trier am 25.02.2025, Fn. 21, S. 20 ff.
23 VGH Hessen, Beschluss vom 12.05.2025 – 10 A 1702/22.Z = Justiz Hessen, der die Berufungszulassung gegen ein Urteil des VG Darmstadt ablehnte.
24 Vgl. VGH Hessen am 12.05.2025, Fn. 23, Rn. 46.
25 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2025 – 13 S 1456/24 = Justiz Baden-Württemberg.
26 Dazu VGH Baden-Württemberg am 25.11.2025, Fn. 25, Rn. 101 ff.

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