Die Neuordnung des Religionsunterrichts im Land Berlin

21. 12. 2023
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Der Religionsunterricht soll laut Koalitionsvertrag der Berliner Regierung auch in der Hauptstadt fortan ordentliches Lehrfach werden. Bei der Ausgestaltung des entsprechenden Schulunterrichts ist der verfassungsrechtliche Rahmen unbedingt zu berücksichtigen. Fragen stellen sich insbesondere in Bezug auf die Reichweite der Regelung des Art. 141 GG.

Im Verhältnis zwischen Staat und Religion ist das Rechtsgebiet Religionsunterricht an den staatlichen Schulen nach wie vor ein besonders aufschlussreiches Thema. Die Herausforderung, „den Islam“ in die religionsverfassungsrechtliche Ordnung des Grundgesetzes zu integrieren, fokussiert sich geradezu in der Aufgabe, einen islamischen Religionsunterricht zu institutionalisieren. Ein Blick nach Hessen und in andere Bundesländer verdeutlicht, dass es sich hierbei um eine keineswegs einfache Aufgabe handelt.

Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Religionsunterrichts nach Art. 7 Abs. 3 GG birgt aber auch für die christlichen Kirchen  mitunter Schwierigkeiten. Die religiösen Verhältnisse haben sich in den 75 Jahren seit der Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland erheblich gewandelt. Der monokonfessionelle Religionsunterricht scheint mittlerweile kein absolutes Dogma (mehr) zu sein, wenngleich er noch immer die am weitesten verbreitete Form des regulären Religionsunterrichts an staatlichen Schulen darstellen dürfte. Schon seit Längerem werden ökumenische Kooperationen praktiziert. Die Initiative der beiden christlichen Kirchen in Niedersachsen intendiert jetzt eine Fortentwicklung bisheriger kooperativer Erteilungsformen des Religionsunterrichts – nicht selten abgekürzt als „kokoRU“ (= konfessionell-kooperativer Religionsunterricht) – zu dem Unterrichtsmodell eines gemeinsamen christlichen Religionsunterrichts.[1] Auch die Freie und Hansestadt Hamburg beschreitet mit ihrem Modellversuch „Rufa 2.0“ (Rufa = Religionsunterricht für alle) einen Weg, der die bisherige Hamburger Schultradition neu akzentuieren möchte. 

In diesem Beitrag soll aber nicht der föderale Wettbewerb bei der kreativen Umsetzung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 7 Abs. 3 GG thematisiert, sondern die rechtlichen Koordinaten der Rechtslage in Berlin in den Blick genommen werden. Die Festlegung der Koalitionsvereinbarung vom April 2023, ein Wahlpflichtfach Weltanschauungen/Religionen als ordentliches Lehrfach einzuführen, die bereits Gegenstand einer eingehenden religionspolitischen Analyse von Karlies Abmeier in diesem Blog gewesen ist,[2] wirft Fragen nach dem religionsverfassungsrechtlichen Ordnungsrahmen auf. Sie ist aber gleichzeitig eng verknüpft, etwa mit einer wissenschaftlichen Disziplin wie der Religionspädagogik. Weder sind Juristen – wie es Michael Heinig einmal so treffend formuliert hat – die besseren Religionspädagogen, noch sollten Religionspädagogen die rechtliche Perspektive ausblenden. Das Verhältnis von Jurisprudenz und Religionspädagogik sollte nicht von einer abwehrenden Frontstellung gekennzeichnet sein, sondern von einer verständigen Kooperation und wäre um weitere fachliche Perspektiven wie das Kirchenrecht u. a. zu ergänzen. Nicht zuletzt deshalb, weil die Umschreibung der Berliner Koalitionsvereinbarung, die dem Unterricht in Religion (oder auch Weltanschauung) ein statusrechtliches Upgrade vermitteln will, interpretationsfähig und konkretisierungsbedürftig ist. Dies ist kein Nachteil. 

In dieser Situation stellen sich aber erst einmal juristische Fragen. Wie weit ist denn der Gestaltungsspielraum des Landes Berlin? Wie weit ist er möglicherweise durch verfassungsrechtliche Vorgaben vorgespurt? Führt die Koalitionsvereinbarung dazu, dass die bisherige Berliner Praxis durch diese Weichenstellung in eine vorgegebene Spur „klassischen“ Religionsunterrichts abbiegt oder gibt es Spielräume, einen religionsbezogenen Unterricht zu installieren, der den – zu diskutierenden – religiösen Bedarfen eines urbanen Großraums entspricht? Allein diese andeutenden Fragen zeigen bereits, dass die religionspolitischen, religionspädagogischen wie theologischen Dimensionen vom Juristen nicht beantwortet werden können, sondern dieser nur den rechtlichen Rahmen ausloten kann, vor dessen Hintergrund dann die Diskussionen geführt werden müssen. 

Dies bisherige Rechtslage ist verfassungsrechtlich geprägt durch die sog. Bremer Klausel in Art. 141 GG, die insofern auch eine Berliner Klausel ist und das Land Berlin letztlich davon dispensiert, das verfassungsrechtlich gewährleistete Unterrichtsfach Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen anzubieten. Der Religions- als auch der in Berlin ebenfalls erteilte Weltanschauungsunterricht ist Sache der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. § 13 Abs. 1 BerlSchulG). Im Bundesland Berlin fungiert gegenwärtig gerade nicht der Staat als „Auftraggeber“[3] des schulischen Religionsunterrichts. Flankiert wird diese Rechtslage durch staatskirchenvertragsrechtliche Abmachungen.[4] Die 2023 in die Koalitionsvereinbarung aufgenommene Zusage korrespondiert mit einem ausdrücklich im Schlussprotokoll zum EvglKV formulierten kirchlichen Ziel, den Religionsunterricht – neben dem Fach Ethik – als ordentliches Wahlpflichtfach an Berliner Schulen einzurichten. 

Die Koalitionsvereinbarung sieht also eine deutliche Abkehr von der wegen Art. 141 GG verfassungsrechtlich ausdrücklich ermöglichten Sondersituation vor. Die Regelung des Art. 141 GG ist einer etwas diffusen Diskussionslage im Parlamentarischen Rat zu verdanken und ein letztlich unter Zeitdruck zustande gekommener Kompromiss.[5] Mag die Relevanz der Bremer und Berliner Sondersituation hinsichtlich des Unterrichtsfachs Religion gesamtstaatlich gering sein, so erfährt sie aber durch die neue religionspolitische Lage nach der Koalitionsvereinbarung für Berlin eine erneute Aktualität, nachdem schon im Jahr 2000 das Bundesverwaltungsgericht diese grundgesetzliche Bestimmung als Vehikel genutzt hat, die Herausforderung eines islamischen Religionsunterrichts auf spezielle Art zu lösen.[6]

Der Wortlaut des Art. 141 GG dispensiert bestimmte Länder, zu denen zum Stichtag 1. Januar 1949 eine abweichende Regelung bestand, davon, dass der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen als ordentliches Lehrfach erteilt werden muss. Es handelt sich bei dieser Verfassungsnorm also nicht um eine beliebig zu aktualisierende Handlungsoption, Abweichungen von der grundgesetzlichen Gewährleistung des Religionsunterrichts zu rechtfertigen, sondern um eine Bestandsgarantie abweichender föderaler Regelungssituationen, die aber durch die Stichtagsregelung 1. Januar 1949 eng gefasst wurde.[7]

Da der Regelungsgehalt des Art. 141 GG sich nur auf Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG erstreckt, stellt sich die Frage, ob die verfassungsrechtlichen Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG ausgeklammert werden, sodass sie zu befolgen wären. In den genannten Teilreglungen wird normiert, dass der Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen ist und kein Lehrer gegen seinen Willen zur Erteilung des Religionsunterrichts gezwungen werden darf. Letzteres ist als Ausprägung negativer Religionsfreiheit verfassungsrechtlich nicht disponibel. Relevanter ist die Frage, ob Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, der die Spezialität der „konfessionellen Positivität und Gebundenheit“[8] dieses Unterrichtsfachs vorgibt, möglicherweise schon die bestehende rechtliche Ordnung des Berliner Religionsunterrichts dirigiert, aber auch zukünftige Regelungsmodi determinieren würde. Die Folge wäre dann, dass die Konzeption des ordentlichen Wahlpflichtfaches „Weltanschauungen/Religionen“ nicht auf der „grünen Wiese“ völlig frei und ungebunden erfolgen könnte, sondern vom verfassungsrechtlichen Verständnis des Religionsunterrichts geprägt und gesteuert würde. 

Die bisherige Berliner Rechtslage, die durch § 13 BlnSchulG und die darauf beruhenden Ausführungsbestimmungen näher umschrieben wird,[9] kann das diffizil auszutarierende Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaft regeln, da die betreffende Religionsgemeinschaft selbst Trägerin und Auftraggeberin des Religionsunterrichts ist. Mit der Transformation der noch zu konzipierenden Unterrichtsform in ein ordentliches Wahlpflichtfach ändert sich dies. Muss diese neue Berliner Unterrichtsform sich dann in den herkömmlichen Spuren eines konfessionsgebundenen Unterrichts bewegen? Oder wie viel innovativer Gestaltungsspielraum könnte für eine mögliche Weiterentwicklung des konfessionellen Religionsunterrichts genutzt werden?

Dass die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 7 Abs. 3 GG keineswegs Diskussionen über die Fortentwicklung des Religionsunterrichts ausschließt, zeigt eindrucksvoll und facettenreich die umsichtige Begutachtung des Freiburger Verfassungsrechtlers Ralf Poscher hinsichtlich der Rechtslage in Niedersachsen und der Möglichkeit einen Christlichen Religionsunterricht zu schaffen.[10] Die gegenwärtige Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass ungeachtet der gleichbleibenden Wortlautfassade des Art. 7 Abs. 3 GG dessen Interpretationsmöglichkeiten neu ausgelotet werden, zumal auch etwa religionspädagogisch über Konfessionalität des Religionsunterrichts – unter solchen Stichworten wie Formen eines „gemeinsamen Religionsunterrichts“, „konfessorische Identität“[11], Vielfalt der Religionsbiografien und vielem anderem mehr – sehr grundsätzlich nachgedacht wird.[12] Die Verfasser der Berliner Koalitionsvereinbarung sind gut beraten gewesen, die Formulierung durchaus offen und interpretationswürdig zu wählen, sodass jetzt die (offenen) Diskussionen über sinnvolle und sinnstiftende konzeptionelle Umsetzungen beginnen können und wohl auch schon begonnen haben. 

Aus juristischer Perspektive sehr deutlich würde die inhaltliche Gestaltungsfreiheit für das Bundesland Berlin, wenn die Klausel des Art. 141 GG letztlich so weitgehend interpretiert würde, dass sie sich inhaltlich auch auf Art. 7 Abs. 3 Satz 2 erstreckte. Das Land Berlin wäre dann von vornherein von einer Befolgung der „konfessionellen Positivität und Gebundenheit“ des neuen Unterrichtsformats enthoben; die etwa für Niedersachsen geführten Diskussionen würden sich bei einer solchen Norminterpretation des Art. 141 GG weitgehend erübrigen.

In einem anderen Kontext war diese Rechtsproblematik hinsichtlich der Interpretation des Art. 141 GG schon Gegenstand des Rechtsstreits über die Zulassung der Islamischen Föderation zum Religionsunterricht, der durch das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entschieden wurde. Dem Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Urteil vom 23. Februar 2000 vor allem darum, ob sich die Auslegung des Begriffs „Religionsgemeinschaft“ zwingend nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV zu richten habe. Neben der aus dem Kontext L-E-R in Brandenburg bekannten Problematik, der territorialen Reichweite des Art. 141 GG, ging es auch darum, ob diese Klausel strikt nur auf Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG bezogen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht ist dezidiert der Auffassung, dass eine derart reduktionistische Interpretation nicht tragfähig sei, da es sich bei den Regelungen des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG um „unselbständige Teilaussagen“ handele, „die Sinn entfalten nur für den Fall der Geltung seines Satzes 1, wonach Religionsunterricht eine staatliche Veranstaltung ist.“[13] Das Gericht misst den Regelungen des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG „keine klarstellende und erst kleine selbstständige Bedeutung“[14] zu. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tendiert wohl zu erheblichen Gestaltungsspielräumen. Damit sind gewichtige Fingerzeige der Judikatur gegeben, aber noch nicht alle Fragen beantwortet. 

Anhand der aktuellen, konkreten Koalitionsvereinbarung stellt sich nämlich die Frage, ob die durch Art. 141 GG eröffneten „weiten Gestaltungsspielräume“[15] daran gebunden sind, dass es sich um ein Unterrichtsfach handelt, das gerade kein ordentliches Lehrfach ist? Oder anders gewendet: Verbraucht sich die durch Art. 141 GG eingeräumte Nichtbefolgungspflicht hinsichtlich des Art. 7 Abs. 3 GG – auch in der weiten Interpretation – in dem Zeitpunkt, in dem das Bundesland Berlin von seiner überkommenen Form eines speziellen Berliner Religionsunterrichts in der Trägerschaft der Religionsgemeinschaften zu einer Religionsunterrichtsform übergeht, die ein ordentliches Lehrfach einführt? 

Es verwundert nicht, dass dies umstritten ist. Die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur geht davon aus,[16] dass in einem Land wie in Berlin, in dem zum normativen Stichtag eine abweichende Regelung zum Religionsunterricht bestand, der Art. 7 Abs. 3 GG letztlich dauerhaft suspendiert bleibe.[17] Aber auch diejenigen, die nicht davon ausgehen, dass Art. 141 GG das Land Berlin dauerhaft von den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 GG dispensiert, würden nicht einfachhin zu einer „bloßen Vollstreckung“ eines vermeintlich eindeutigen Regelungsgehalts des Art. 7 Abs. 3 GG kommen können. Schon die maßgebliche Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1987 geht nicht von einem gegen alle Wandlungen imprägnierten Verständnis des Religionsunterrichts aus.[18]

Insofern stehen beide Rechtsauffassungen vor der Herausforderung, wie ein zeitgemäßer religionsbezogener Unterricht als ordentliches Wahlpflichtfach unter den speziellen Berliner Bedingungen aussehen kann.[19] Hierüber bedarf es eines nicht nur allgemein-politischen oder speziell religionspolitischen Diskurses mit den betroffenen religiösen (und auch weltanschaulichen) Akteuren, sondern auch einer fachlichen, theologisch-religionspädagogischen Diskussion, die die juristischen, also auch die religions- bzw. kirchenrechtlichen Aspekte nicht ausklammert. Dies gilt letzten Endes unabhängig davon, welcher Rechtsauffassung man hinsichtlich der Auslegung des Art. 141 GG folgt.

Fußnoten

Fußnoten
1 Vorbildlich sind die wesentlichen Dokumente dieses seit 2021 laufenden Prozesses auf einer Homepage publiziert, siehe https://www.religionsunterricht-in-niedersachsen.de/christlicherRU/cru (abgerufen am 15.12.2023).
2 Abmeier, Karlies, Religion als ordentliches Lehrfach in Berlin – Chance für eine moderne Religionspolitik?, 07.06.2023, unter: https://www.experteninitiative-religionspolitik.de/themen/religion-als-ordentliches-lehrfach-in-berlin-chance-fuer-eine-moderne-religionspolitik/ (abgerufen am 15.12.2023).
3 Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Auflage, Berlin 1933, Anm. 3 zu Art. 149 (= S. 691).
4 Vgl. Art. 5 EvglKV von 2006 sowie für die katholische Seite, für die bis jetzt kein vergleichbarer Staatskirchenvertrag geschlossen wurde, durch vergleichbare Regelungen in dem sog. Abschließenden Protokoll von 1970, das durch Ausdehnungsvereinbarung von 1991 für „ganz Berlin“ gilt.
5 Nähere Darstellung Ansgar Hense, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 201. Aktualisierung, Heidelberg, November 2019, Art. 141 Rn. 40.
6 BVerwGE 110, 326. In diesem Rechtsstreit ging es um die nicht seltene streitige Frage, ob ein bestimmter islamischer Akteur als Religionsgemeinschaft im verfassungsrechtlichen Sinne klassifiziert werden kann. Kritisch konkret Bernhard Schlink, Revisionsbegründung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: R. Busch (Hrsg.), Integration und Religion, Berlin 2000, S. 52–74, dem das Gericht letztlich aber nicht folgte.
7 Dass dies nach 1989 zu weiteren Diskussionen führte – etwa im Kontext der Einführung des Faches L-E-R (Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde) im Bundesland Brandenburg sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Vgl. dazu Bernhard Schlink/Ralf Poscher, Der Verfassungskompromiß zum Religionsunterricht. Art. 7 Abs. 3 und Art. 141 GG im Kampf des Parlamentarischen Rates um die „Lebensordnungen“, Baden-Baden 2000; kritische Gegenposition dazu Michael Germann, Beweist die Entstehungsgeschichte der „Bremer Klausel“ die Exemtion des Landes Brandenburg von der Garantie des Religionsunterrichts?, in: ZevKR 45 (2000), 631–646.
8 Gerhard Anschütz,  Fn. 3, Anm. 4 zu Art. 149 (= S. 691).
9 Der Text der schulgesetzlichen Bestimmung (§ 13 BlnSchulG) sowie die Ausführungsvorschriften über den Religions- oder Weltanschauungsunterricht (vom 25. November 2022, geändert 12. Juli 2023) sind abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/#unterricht (abgerufen am 15.12.2023).
10 Ralf Poscher, Zur Verfassungsmäßigkeit eines gemeinsam verantworteten christlichen Religionsunterrichts, in: ZevKR 67 (2022), 217–253.  Grosso modo gilt dies auch für die auf eine Begutachtung zurückgehende Publikation von Wißmann zu Hamburg (Hinnerk Wißmann, Religionsunterricht für alle? Zum Beitrag des Religionsverfassungsrechts für die pluralistische Gesellschaft, Tübingen 2019), wobei das Hamburger Projekt durch einen höheren Grad an Interreligiösität gekennzeichnet ist, die sich dann doch vom Niedersächsischen Projekt erheblich unterscheidet.
11 Vgl. Christine Funk/Ulrike Häusler, Theologie und Biographie: Konfessionelle Theologie als Bezugswissenschaft für Religionslehrende, in: Zeitsprung Heft 1/2019, 50–54, unter: https://akd-ekbo.de/wp-content/uploads/AKD_RU_zeitspRUng_2019-1_S50-54.pdf (abgerufen am 15.12.2023).
12 Dazu demnächst auch die Beiträge in dem interdisziplinären, von H. Simojoki, K. Lindner, M. Heinig und A. Hense (Hrsg.) Band zum Christlichen Religionsunterricht in Niedersachsen (erscheint OpenAccess bei Mohr-Siebeck).
13 BVerwGE 110, 326 (338 und passim).
14 BVerwGE 110, 326 (342).
15 BVerwGE 110, 326 (339).
16 Zum Meinungsstand siehe Ansgar Hense, Fn. 5, Art. 141 GG Rn. 57 f.
17 In diesem Sinn Frauke Brosius-Gersdorf in: Dreier (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. III, 3. Aufl. 2018, Art. 141 Rn. 36; ebenso Markus Thiel, in: Sachs (Hrsg.), GG-Kommentar, 9. Aufl. 2021, Art. 141 Rn. 3, 9. A. A. Michael Germann, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), GG-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 141 Rn. 9; kritisch auch Ansgar Hense, Fn. 5, Art. 141 GG Rn. 58.
18 BVerfGE 74, 244. Neben dem Gutachten von Poscher (Fn. 10), ist folgender Aufsatz ebenfalls aufschlussreich: Georg Manten, Konfessioneller Religionsunterricht in öffentlichen Schulen unter den Bedingungen des 21. Jahrhunderts, in: Ohly/Haering/Müller (Hrsg.), Rechtskultur und Rechtspflege in der Kirche. Festschrift für Wilhelm Rees zur Vollendung des 65. Lebensjahres, Berlin 2020, S. 1033–1066.
19 Die Fragestellung trifft vergleichbar auch einen Weltanschauungsunterricht und die dafür zuständigen Weltanschauungsgemeinschaften.

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