Kinder ohne Kopftuch?

06. 11. 2021
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Seit Jahren wird über ein Verbot von Kopftüchern für junge Mädchen an Schulen gestritten. Ein neues Gutachten hat Bewegung in die Debatte gebracht. Was sind die Argumente für und gegen ein solches Verbot?

In Deutschland wird wieder einmal über Kopftücher an Schulen gestritten. Auslöser ist ein im Auftrag der Frauenrechte-Organisation Terre des Femmes erstelltes Gutachten des Tübinger Staats- und Verwaltungsrechtlers Martin Nettesheim. In diesem Gutachten, das Ende August 2019 vorgestellt wurde, hatte Nettesheim ein Verbot des sog. „Kinderkopftuchs“ an öffentlichen Schulen für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.[1] Seither wird innerhalb der Unionsparteien, aber auch darüber hinaus, über ein derartiges Verbot debattiert. Neu ist diese Debatte nicht.

Gutachten spricht sich für Verbot aus.

Bereits seit über einem Jahr prüft die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen auf Initiative von Integrationsstaatssekretärin Serap Güler (CDU) eine Gesetzesvorlage zu einem Kopftuchverbot für Mädchen an Grundschulen und Kindergärten.[2] Das österreichische Parlament hatte im Mai dieses Jahres ein Kopftuchverbot an Grundschulen beschlossen.[3] Zahlreiche Stimmen aus den Unionsparteien befürworten einen solchen Schritt auch in Deutschland. Die CDU-Vorsitzende Annegret Kramp-Karrenbauer hatte bereits im April 2018 ein solches Verbot nicht ausgeschlossen[4], ebenso die rechtspolitische Sprecherin der Fraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker. Die Integrationsstaatssekretärin im Bundeskanzleramt, Annette Widmann-Mauz, forderte im Mai dieses Jahres, alle Maßnahmen, die kleine Mädchen vor dem Kopftuchtragen schützen, zu prüfen.[5] Auch der für Religionsthemen zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Christoph de Vries, der stellvertretende Unionsfraktionschef Carsten Linnemann sowie der stellvertretende CSU-Fraktionsvorsitzende im Bayerischen Landtag, Winfried Bausback, sprachen sich für ein Verbot aus und kündigten für den Herbst die Veröffentlichung eines weiteren Gutachtens an, das als Grundlage für eine Verbotsinitiative dienen solle.

Diskussion ist nicht neu.

Es gibt aber auch skeptische Stimmen aus den Reihen der Unionsparteien. Der Präsident der Kultusministerkonferenz, der hessische Bildungsminister Alexander Lorz (CDU) [6], der familienpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Marcus Weinberg, und die Bildungsministerin Schleswig-Holsteins, Karin Prien (CDU), äußerten sich zurückhaltend zu einem generellen Verbot und verwiesen hierbei unter anderem auf verfassungsrechtliche, integrationspolitische und pädagogische Argumente. Auch der Beauftragte der Bundesregierung für weltweite Religionsfreiheit, Markus Grübel (CDU), sieht den Vorstoß seiner Parteifreunde kritisch.[7]

Zustimmung und Skepsis in der Union

Tatsächlich bewegt sich ein derartiges Verbot im Spannungsverhältnis unterschiedlicher Grundrechte und muss auf der Grundlage juristischer, politischer und gesellschaftlicher Erwägungen sorgfältig abgewogen werden. Im Folgenden finden sich die wesentlichen Argumente, die in der Debatte sowohl für als auch gegen ein solches Verbot vorgebracht werden.

Argumente für ein Verbot

Zentrales Argument der Befürworter eines Verbots von Kopftüchern für junge Mädchen[8] an öffentlichen Schulen in Deutschland ist das Kindeswohl.[9] Die freie und selbstbestimmte Entscheidung für oder gegen das Kopftuch könne nur erfolgen, wenn sie (religions)mündig getroffen und nicht im jungen Alter vom familiären oder sozialen Umfeld anerzogen oder aufgezwungen werde. Nettesheim argumentiert in seinem Gutachten, dass sich zwar auch Kinder auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen könnten, hier aber die Frage nach selbstbestimmter Freiheitswahrnehmung gestellt werden müsse. Diese Selbstbestimmung sei bei Kindern oft nicht gegeben.[10] Andere Befürworter eines Verbots gehen in dieser Frage noch deutlich weiter und bezeichnen das Tragen eines Kopftuchs bei Kindern grundsätzlich als eine Form des Missbrauchs [11].

Gefährdung des Kinderwohls

Nettesheim argumentiert in seinem Gutachten vor allem, dass ein Verbot der Verwirklichung des in Art. 7 GG vorgezeichneten und vom Schulgesetzgeber ausgestalteten staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags diene.[12] Der grundgesetzliche Erziehungs- und Bildungsauftrag sei ethisch nicht neutral und beinhalte auch die Heranführung an ein Leben in Autonomie. „Die Schülerinnen und Schüler müssen zur Entwicklung einer selbstbestimmten, aber auch sozial integrierten und verantwortlichen Persönlichkeit angeleitet werden.“[13] Dieses staatliche Erziehungsziel wiege insgesamt schwerer als die Religionsfreiheit des Kindes und das elterliche Erziehungsrecht. Ein Verbot des Kinderkopftuchs sei daher verhältnismäßig und wirke Ausgrenzung, Gruppenzwang und Diskriminierung entgegen. Es schaffe Entwicklungsperspektiven und ermögliche damit eine „Erziehung zur Freiheit“.[14] Ähnlich sieht dies der Präsident des Deutschen Lehrerverbandes, Heinz-Peter Meidinger. Nach seiner Einschätzung trage das Kinderkopftuch zur äußerlichen Abgrenzung bei und sei daher integrations- und bildungsfeindlich.[15]

Staatlicher Bildungsauftrag

Frauenrechtlerinnen, wie u.a. Seyran Ates, geben darüber hinaus zu bedenken, dass ein religiös begründetes geschlechtsspezifisches Kleidungsstück wie das Kopftuch sexuelle Nicht-Verfügbarkeit signalisiere und deshalb der Sexualisierung und geschlechtsspezifischen Diskriminierung von Mädchen Vorschub leiste.[16] Auch Susanne Schröter, Leiterin des Forschungszentrums Globaler Islam an der Universität Frankfurt am Main, weist darauf hin, dass es beim Kinderkopftuch letztendlich um die Einprägung und frühzeitige Gewöhnung an die Reglementierung weiblichen Verhaltens gehe.[17] Die Entscheidung für das Kopftuch habe darüber hinaus sehr weitreichende Folgen und gehe oft mit einer Vielzahl von weiteren schulischen Einschränkungen (Schwimm- und Sportunterricht, Schulausflüge, Sexualkunde etc.) einher.[18] Aus Sicht der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes stelle das Kopftuch deshalb auch keine harmlose religiöse Bedeckung des Kopfes dar, sondern sei Ausdruck eines bestimmten Rollenverständnisses zwischen Mann und Frau, das Mädchen bereits im Kindesalter anerzogen werden solle.[19]

Diskriminierung von Mädchen

Hinter dieser Argumentation steht oft die Annahme, dass das Kinderkopftuch nicht primär als Ausdruck eines religiösen Bekenntnisses, sondern als Symbol einer politischen Ideologie zu werten sei.[20] Das nach überwiegender islamischer Lehrmeinung weder vorgeschriebene noch empfohlene Kopftuch für vorpubertäre Mädchen[21] falle deshalb nicht in den Schutzbereich der Religionsfreiheit, sondern sei Ausdruck eines partikularen bzw. oft radikalen Religionsverständnisses, das den freiheitlichen Rechtsstaat ausnutze und die Grundrechte von Mädchen einschränke.[22] Der Staat dürfe sich zwar keine Deutungshoheit über eine religiöse Lehre anmaßen. Er habe aber das Recht und die Pflicht, gegen die Ausdrucksformen und Instrumente radikaler politischer Ideologien vorzugehen, insbesondere wenn sie Kinder zur Verbreitung ihres Gedankengutes missbrauchten. Dementsprechend gibt es auch in islamischen Ländern Regelungen, die das Tragen von religiösen Kopfbedeckungen an Schulen reglementieren.[23]

Politisches Symbol

Schließlich wird als schulpolitisches Argument von Befürwortern eines Verbots auf den Schulfrieden verwiesen. Gerade im Primarschulbereich müsse die Schule so weit wie möglich vor weltanschaulichen Konflikten bewahrt und Lehrer entlastet werden.[24] Tatsächlich berichten Lehrer, dass nicht nur die Zahl an Kopftüchern in Grundschulen steige, sondern dass Mädchen auch immer früher mit der Frage nach dem Kopftuch konfrontiert werden.[25] Das von Gegnern eines Verbots ins Spiel gebrachte Argument geringer Fallzahlen und einer insgesamt unklaren Datenlage lässt Nettesheim aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gelten. Nach seiner Einschätzung sei es für die Zulässigkeit eines Verbots nicht entscheidend, ob die Kopftuchfrage das schulische Leben tatsächlich dominiere oder störe. Als präventive Maßnahme an Schulen müsse ein Verbot „rechtzeitig und effektiv“ ergriffen werden.[26]

Gefährdung des Schulfriedens

Außerdem führen Befürworter eines Verbots noch einige praktische und empirische Argumente ins Feld. Zunächst zeige die Erfahrung aus anderen Ländern, dass ein Verbot politisch und juristisch möglich sei und Bestand haben könne. Auch aus der Perspektive des internationalen Rechts sei ein Verbot zu rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lasse seinen Mitgliedstaaten bei der Beurteilung, wie mit religiösen Vorstellungen in öffentlichen Institutionen und im öffentlichen Raum umgegangen werden soll, grundsätzlich einen weiten Beurteilungsspielraum und habe mehrfach Beschwerden gegen schulische Sanktionen wegen öffentlicher Bekundung des Glaubens zurückgewiesen.[27]Darüber hinaus wird außerdem die öffentliche Meinung als Argument für ein Verbot des Kinderkopftuchs ins Spiel gebracht. Nach einer vielzitierten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov unterstützt eine Mehrheit der Bevölkerung (57 Prozent) ein solches Verbot.[28]

Mehrheit für ein Verbot

Argumente gegen ein Verbot

Gegner eines generellen Verbots des Kinderkopftuchs an öffentlichen Schulen verweisen vor allem auf das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 GG. Nach gängiger Argumentation erstrecke sich der Schutzbereich dieses Grundrechts auch auf Kinder und kenne keine Altersgrenze oder „Grundrechtsmündigkeit“.[29] Auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kommt in einem 2017 vorgelegten Gutachten zu dem Schluss, „dass die Ansicht, dass die islamischen Bekleidungsvorschriften auch für Mädchen vor Erreichen der Pubertät gelten, der Glaubensfreiheit im konkreten Einzelfall hinreichend plausibel zugeordnet werden kann.“[30] Pauschale bzw. abstrakt-generelle Verbote würden nach einer Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte die individuellen Motive des Kopftuchtragens von Mädchen außer Acht lassen und elterlichen Zwang pauschal zum Regelmotiv erklären.[31] Ein Eingriff in die Religionsfreiheit, sei nur durch höherrangige Verfassungsgüter zu rechtfertigen. Fehle es an einem derartigen „kollidierenden Rechtsgut“ mit Verfassungsrang, wäre eine solche Einschränkung der Religionsfreiheit verfassungswidrig.[32] Nach Einschätzung des Leiters des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland, Hans-Michael Heinig, könne der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag als höherrangiges Rechtsgut nicht ins Feld geführt werden, da dieser Bildungsauftrag durch ein Kopftuch – anders als durch eine Burka oder einen Nikab – nicht gefährdet werde.[33]

Im Schutzbereich der Religionsfreiheit

Auch das Argument der Kindeswohlgefährdung wird in der Debatte zurückgewiesen. Der Bochumer Verwaltungsrechtler Jörg Ennuschat weist beispielsweise darauf hin, dass ein Nachweis der Kindeswohlgefährdung durch ein Kopftuch nach  §1666 BGB schwer zu führen sei. Selbst wenn dies gelänge, so Ennuschat weiter, müsse noch eine Güterabwägung zwischen dem Kindeswohl und dem religiösen Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 GG erfolgen. Dieses Elternrecht sei im Grundgesetz stärker geschützt als in anderen Verfassungen Europas.[34] Kinder hätten in Deutschland das Recht, in der Religion und in den Wertewelten ihrer Eltern aufzuwachsen. Nicht dem Staat obliege an erster Stelle die Entscheidung über das Kindeswohl, sondern den Eltern.[35] Der Staat dürfe nur eingreifen, wenn das Kindeswohl konkret gefährdet sei.[36] Dieser Zusammenhang sei im Falle des Kinderkopftuchs bislang aber empirisch nicht belegt. Tatsächlich werde das Kopftuch von jungen Mädchen keineswegs nur aus Zwang und Konformitätsdruck getragen, sondern auch aus dem Wunsch nach religiöser Identität und Zugehörigkeit.[37]

Erziehungsrecht der Eltern

Ein Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren an öffentlichen Schulen gehe nach Einschätzung vieler Gegner eines Verbots von abwertenden Stereotypen gegenüber Muslimen aus und verletze den Gleichheitsgrundsatz, da gezielt die Bekleidung einer bestimmten religiösen Gruppe herausgegriffen werde.[38] Nettesheim räumt daher ein, dass im Falle eines Verbots des Kinderkopftuchs auch ein Verbot des Gebrauchs anderer religiös oder weltanschaulich konnotierter Kleidungsstücke (Kippa, Kreuz, Patka, etc.) geboten wäre. Unabhängig hiervon – so die Gegner eines Verbots – seien muslimische Mädchen in besonderer Weise betroffen, da die Angriffe auf Kopftuchträgerinnen im schulischen Raum zunähmen. Der Staat habe hier eine Schutzpflicht und könne Diskriminierungen (kopftuchtragender Mädchen) nicht durch pauschale Regelungen beseitigen, die ihrerseits diskriminierten.[39]

Diskriminierung von Muslimen

In diesem Zusammenhang findet sich auch das Argument, nach dem das islamische Verständnis von Religionsmündigkeit nicht mit der im Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG) aus dem Jahre 1921 angelegten „Religionsmündigkeit“ (auf die sich Nettesheim nicht bezieht) übereinstimme. Nach islamischer Lehrmeinung setze die Religionsmündigkeit nicht mit einem festgelegten Alter, sondern mit Einsetzen der Pubertät ein.[40] Diese Vorstellung entspreche auch der UN-Kinderrechtskonvention, nach der nicht das Alter, sondern der individuelle Entwicklungsstand als Anknüpfungspunkt für etwaige Verbotsnormen herangezogen werden müsse.[41]

Keine Gefährdung des Schulfriedens

Auch der Schulfriede wird als Argument gegen ein Verbot angeführt. Die Islamwissenschaftlerin Lamya Kaddor und die Bremer Erziehungswissenschaftlerin Yasemin Karakasoglu geben zu bedenken, dass junge Mädchen durch ein Kopftuchverbot in Loyalitätskonflikte zwischen Schule, Eltern und sozialem Umfeld geraten könnten.[42] Verbote würden dem Schulfrieden daher potenziell eher schaden als nützen. Es sei schulisches Bildungsziel, Kinder auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorzubereiten und bereits in jungen Jahren den Umgang mit religiöser Pluralität einzuüben. Die Schule sei demnach kein religionsfreier Raum, sondern biete die Rahmenbedingung zur Sichtbarmachung religiöser Bekenntnisse. Außerdem lägen keinerlei empirische Befunde darüber vor, wie viele Mädchen in deutschen Schulen Kopftücher tragen und welche Auswirkungen dies auf Lernerfolg, individuelle Entwicklung und den Schulfrieden habe.[43] Laut dem Verband Bildung und Erziehung (VBE) sei kein Fall bekannt, wonach das Kopftuch zu einer Störung des Schulfriedens geführt habe.[44] Gerichte könnten aber nur einschreiten, wenn es Hinweise auf eine solche konkrete Störung gäbe. Allein der Hinweis auf eine abstrakte Gefährdung reiche nach bisheriger Rechtsprechung nicht aus.[45] Erst 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht pauschalen Kopftuchverboten eine Absage erteilt und Verbote nur für zulässig erklärt, wenn eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden vorläge.[46]

Probleme der Umsetzung

Schließlich werden auch von den Gegnern eines Verbots eine Reihe praktischer und empirischer Argumente angeführt. So gibt etwa der Bundesvorsitzende des Verbands Bildung und Erziehung (VBE), Udo Beckmann, zu Bedenken, dass Lehrern und Schulleitungen wenig geholfen wäre, wenn die Auswirkungen und Sanktionsmechanismen eines Verbots nicht konkret durchdacht und ausformuliert seien.[47] Wenig bedacht sei auch die Gefahr, dass durch ein derartiges Verbot eine Art „staatlich festgelegtes Kopftuchalter“ (etwa bei Vollendung des 14. Lebensjahres) geschaffen würde, das muslimische Mädchen quasi zum Geburtstag mit der Frage konfrontiere, ob sie ein Kopftuch tragen sollen oder nicht. Dies könne den Konformitätszwang erhöhen und in manchen Fällen zu Trotzreaktionen und Protestverhalten führen. Protestverhalten könnte nach Einschätzung des Beauftragten der Bundesregierung für die weltweite Religionsfreiheit, Markus Grübel (CDU), auch international zum Problem werden – etwa wenn in der islamischen Welt unter Hinweis auf ein Kopftuchverbot in Deutschland christliche Symbole verboten würden.[48] Auch dem Argument einer mehrheitlichen Zustimmung in der Bevölkerung wird von Kritikern eines Verbots widersprochen. Das Berliner DeZIM-Institut kritisiert die Fragestellung der oben zitierten YouGov-Studie und hält dieser eine eigene Umfrage entgegen, nach der sich 62,7 Prozent der Befragten gegen ein Kopftuchverbot für Schülerinnen in der Schule aussprechen.[49]

Staatlich festgelegtes Kopftuchalter?

Schlussüberlegungen

Ein Verbot von Kopftüchern für junge Mädchen an öffentlichen Schulen in Deutschland betrifft wichtige Rechtsgüter und müsste erhebliche rechtliche Hürden überwinden. Bislang liegt keine Rechtsprechung zu einem Kopftuchverbot für Schülerinnen vor. Juristisch weitgehend unstrittig ist allenfalls, dass Kopftuchverbote verhängt werden können, wenn konkrete Konflikte im Schulablauf nachweisbar sind. Darüber hinaus zeigt die Grundsätzlichkeit und Vehemenz vieler Argumente von Befürwortern und Gegnern, dass einfache und kurzfristige Lösungen nicht in Sicht und weitergehende juristische Gutachten und Stellungnahmen zu erwarten sind.

Kurzfristige Lösung nicht zu erwarten

Diskussionen über Kindeswohl, Schulfrieden und die richtige Erziehung sollten aber nicht nur juristisch geführt werden. Sie brauchen die öffentliche Debatte und die Einmischung und Positionierung von Eltern, Lehrern, Schülern, Schulbehörden und Vertretern der islamischen Zivilgesellschaft. Hier ist bislang zu wenig passiert. Islamverbände verstecken sich hinter dem Argument der Islamfeindlichkeit und scheuen vor ihrer Verantwortung zurück, Eltern vom islamisch nicht zu rechtfertigenden Kopftuch für vorpubertäre Mädchen klar abzuraten.[50] Schülerinnen und Eltern fühlen sich mit dem Problem alleingelassen. Schulbehörden und Lehrer verweisen auf eine unklare empirische Datenlage. Da eine abschließende juristische Klärung keineswegs in Sicht ist, könnte bei der Schaffung einer solchen Datenbasis angesetzt werden. Bislang ist unklar, wie viele Mädchen an öffentlichen Schulen in Deutschland ab welchem Alter, mit welchen Motivationen und mit welchen Auswirkungen auf Lernerfolg, Integration und Schulfrieden das Kopftuch tragen. Eine umfassende, wissenschaftliche (d.h. ideologiefreie) und empirisch breit angelegte Gesamtuntersuchung könnte hier Abhilfe schaffen.

 

Dieser Beitrag erschien am 8. Oktober 2019 als Erstveröffentlichung auf kas.de

Fußnoten

Fußnoten
1 Vgl. Nettesheim, Martin: Grundgesetz und Verbot eines „Kinderkopftuchs“. Zur Diskussion über Kopftuchverbote für Schülerinnen. Gutachten im Auftrag von TERRE DES FEMMES Menschenrechte für Frauen e.V., Tübingen, 29. August 2019.
2 Vgl. Burger, Reiner: Wieso NRW vorerst mit einem Kopftuchverbot scheiterte, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17.05.2019, zit. nach https://www.faz.net/-gpg-9n25m (abgerufen am 15.09.2019).
3 Vgl. Löwenstein, Stephan: Parlamentsbeschluss in: Österreich. Kopftuch verboten, in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17.05.2019, S. 3.
4 Vgl. CDU-TV vom 10.04.2018, zit. nach https://www.youtube.com/watch?v=tqxrAfik_EM (abgerufen am 17.09.2019).
5 Zit. nach BILD Zeitung vom 17.05.2019, S. 1-2.
6 Zit. nach Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 19.05.2019, S. R2.
7 Zit. nach Breyton, Ricarda: Der Kopftuch-Streit lässt die Union nicht los. Mehrere Abgeordnete wollen ein Trageverbot an Schulen prüfen lassen. Der Beauftragte für Religionsfreiheit ist skeptisch, in: Die WELT vom 07.06.2019, S. 4.
8 Befürworter wie Gegner beziehen sich auf unterschiedliche Kategorien. Zum Teil wird vom Verbot des Kopftuchs bei Schülerinnen an Grundschulen gesprochen, zum Teil bezieht sich die Diskussion auf Schülerinnen unter 14 Jahren. Teilweise wird auch ein Kopftuchverbot bis zum 18. Lebensjahr gefordert.
9 Vgl. Mansour, Ahmed: Die Tragweite des Kopftuches. Verhüllung ist Ausdruck eines religiösen Prinzips, nicht von Freiheit oder Selbstbestimmung. Das Kopftuch unterdrückt Sinnlichkeit und Lebenslust – und bei Kindern ist und bleibt es eine Form des Missbrauchs, in: Die WELT vom 13.06.2019, S. 2.
10 Vgl. Nettesheim 2019, S. 24.
11 Vgl. Mansour 2019.
12 Vgl. Nettesheim 2019, S. 6.
13 Vgl. Nettesheim 2019, S. 18.
14 Vgl. Nettesheim 2019, S. 6 und S. 33.
15 Zit. nach BILD Zeitung vom 17.07.2019, S. 2.
16 Zit. nach Gökkaya, Hasan/Sadigh, Parvin: Das Kopftuch für Kinder ist kein Trend, in: ZEIT ONLINE vom 12.04.2018, zit. nach https://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2018-04/nordrhein-westfalen-kopftuchverbot-maedchen-debatte-meinungen (abgerufen am 17.09.2019). Vgl. hierzu auch das Interview mit der Kasseler Gesamtschullehrerin Julia Wöllenstein, in: Süddeutsche Zeitung vom 18.04.2019, S. 7 sowie Ourghi, Abdel-Hakim: Männerherrschaft. Wie man den Körper der Frau zum Gegenstand der Besorgnis erklärt, in: DIE ZEIT vom 23.05.2019, S. 52.
17 Vgl. Schröter, Susanne: Kein Modeartikel. Wer sein Haar nicht bedeckt, kann auch hierzulande als gottlos gelten, in: DIE ZEIT vom 23.05.2019, S. 52.
18 Vgl. Schwarzer, Alice: Endlich Sonne und Wind im Haar. Unterm Kopftuch stecken ideologische Provokation und Offensive der islamistischen Ideologien, in: zeitzeichen, Nr. 9/2019, S. 12.
19 Vgl. Breyton 2019. Siehe hierzu auch Nettesheim 2019, S. 8 und 33.
20 Vgl. Mansour 2019.
21 Vgl. Spenlen, Klaus: Sondieren, abwägen handeln – Schule und Islam. Wie sich 90 Alltagskonflikte lösen lassen, Berlin 2019, S. 102.
22 Vgl. Schröter 2019.
23 Vgl. für Ägypten und die Türkei Rohe, Mathias: Das Islamische Recht. Geschichte und Gegenwart, München 2009, S. 193.
24 Vgl. Schwarzer 2019, S. 13.
25 Vgl. das Interview mit Julia Wöllenstein in Süddeutsche Zeitung vom 18.04.2019, S. 7.
26 Vgl. Nettesheim 2019, S. 13f. und S. 35.
27 Vgl. Nettesheim 2019, S. 6f. (Fn. 8).
28 Vgl. Inhoffen, Lisa: Mehrheit befürwortet Kopftuchverbot an Grundschulen, YouGov-Umfrage vom 16.05.2019, zit. nach https://yougov.de/news/2019/05/23/mehrheit-befurwortet-kopftuchverbot-grundschulen/ (abgerufen am 17.09.2019).
29 Vgl. Abdulsalam, Maryam Kamil: Alle Jahre wieder – Die Debatte in Deutschland um ein Kopftuchverbot für Kinder, in: verfassungsblog.de, zit. nach https://verfassungsblog.de/alle-jahre-wieder-die-debatte-in-deutschland-um-ein-kopftuchverbot-fuer-kinder/ (abgerufen am 16. September 2019), S. 1 sowie Moir, Joshua: Auf dem Weg zum selektiven Grundrechtsschutz, in: verfassungsblog.de, zit. nach https://verfassungsblog.de/auf-dem-weg-zum-selektiven-grundrechtsschutz/ (abgerufen am 17.09.2019), S. 1f.
30 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Schule und Religionsfreiheit. Wäre ein Kopftuchverbot für Schülerinnen rechtlich zulässig? Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 277/16, Berlin 2017, S. 8.
31 Vgl. Gerbig, Stephan: Die Religionsfreiheit von Kindern im schulischen Raum. Zur Diskussion über Kopftuchverbote für Schülerinnen, Deutsches Institut für Menschenrechte, Information Nr. 26/2019, S. 3.
32 Vgl. Wissenschaftliche Dienste 2017, S. 10. Nettesheim nennt eine solche Argumentation „verfassungsdogmatisch“, vgl. Nettesheim 2019, S. 8.
33 Zit. nach Drebes, Jan: Ist ein Kopftuchverbot verfassungswidrig? Verbotsdebatte wird europaweit geführt, in: Rheinische Post vom 18.05.2019, S. 5.
34 Zit. nach Hennen, Claudia: Zoff um ein Stück Stoff. Kopftuchverbote an Grundschulen, in: Deutschlandfunk vom 11.09.2019, zit. nach https://www.deutschlandfunk.de/kopftuchverbote-an-grundschulen-zoff-um-ein-stueck-stoff.724.de.html?dram:article_id=453676 (abgerufen am 17.09.2019).
35 Vgl. Abdulsalam 2019, S. 3. Ähnlich argumentiert Wissenschaftliche Dienste 2017, S. 9.
36 Vgl. Wissenschaftliche Dienste 2017, S. 11.
37 Vgl. Abdulsalam 2019, S. 2.
38 So z.B. der Vorsitzende des Bundesjugendvertretung, Derai Al Nuaimi, zit. nach Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17.05.2019, S. 3.
39 Vgl. Gerbig 2019, S. 4 sowie Abdulsalam 2019, S. 4 und Moir 2019, S. 4.
40 Vgl. Abdulsalam 2019, S. 2; Gerbing 2019, S. 2f. sowie Soykan, Nurhan: Nicht religionsmündig. Eine Scheindebatte wird auf dem Rücken aller Muslime ausgetragen, in: DIE ZEIT vom 23.05.2019, S. 52.
41 Vgl. Gerbig 2019, S. 3.
42 Lamya Kaddor zit. nach Spiegel Online vom 17.05 2019, zit nach https://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/kopftuchdebatte-widmann-mauz-will-verbot-an-grundschulen-pruefen-lassen-a-1267899.html (abgerufen am 17.09.2019). Yasemin Karakasoglu zit. nach Hennen 2019.
43 Vgl. hierzu Gökkaya/Sadigh 2018.
44 Vgl. SPIEGEL Online vom 29.08.2019, zit. nach https://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/kopftuch-an-grundschulen-rechtsgutachten-haelt-verbot-fuer-zulaessig-a-1284187.html (abgerufen am 17.09.2019).
45 Zit. nach Hennen 2019 sowie Wissenschaftliche Dienste 2017, S. 14f.
46 BVerfGE 138, 296.
47 Zit. nach Menkens, Sabine: „Der gesamte Körper wird zum Tabu“, in: Die WELT vom 30.08.2019, S. 21.
48 Zit. nach Breyton 2019, S. 4.
49 Vgl. Foroutan, Naika/Simon, Mara/Canan, Coskun: Wer befürwortet ein Kopftuchverbot in Deutschland?, DeZIM Research Note, Nr. 1/2019, S. 3. Allerdings wird in dieser Umfrage nicht konkret nach einem Verbot an Grundschulen gefragt.
50 Vgl. hierzu das Interview mit dem Migrationsforscher Haci-Halil Uslucan in: Süddeutsche Zeitung vom 02.09.2019, S. 5. Diese Forderung findet sich auch bei Spenlen 2019, S. 104.
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