Die nächste Runde im Streit um das Kirchenasyl

28. 04. 2022
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Das Bayerische Oberste Landesgericht in Bamberg hat erstmals ein wegweisendes Grundsatzurteil zur Strafbarkeit von Kirchenasyl gefällt. Das Urteil verdeutlicht bei der Frage um das Kirchenasyl die Verlagerung von der politischen auf die juristische Ebene. Die Streitfrage ist weiterhin nicht abschließend geklärt.

Der Streit um das Kirchenasyl verlässt zunehmend den Raum des Politischen und verlagert sich vor die Gerichte. Politisch hat sich seit der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den christlichen Großkirchen von 2015[1] und deren Modifikation durch den Erlass des Bundesministeriums des Innern von 2018[2] nicht mehr viel getan. Aus Sicht des Bundes-amtes bräuchte es das Kirchenasyl nicht mehr, da das Bundesamt Härtefälle inzwischen selbst besser erkenne.[3] Für die Kirchenasyl-Bewegung steht außer Frage, dass es das Kirchenasyl in Notfällen als Schutz vor Abschiebungen weiterhin brauche.[4]

So verschiebt sich der Streit zunehmend auf die lokale Ebene, auf der Pfarrer:innen und andere Glaubensbrüder und -schwestern angezeigt werden und es zu Gerichtsverfahren kommt. In einem solchen Verfahren hat das Bayerische Oberste Landesgericht vor Kurzem erstmalig als Gericht der höheren Gerichtsbarkeit einen Ordensbruder in einem Fall von Kirchenasyl-Gewährung freigesprochen.[5] Der Freispruch erfolgte zudem aus anderen Gründen als aus denen, aus denen noch die vorherige Instanz den Ordensbruder freigesprochen hatte.

Die letzte viel beachtete Entscheidung zur Strafbarkeit von Kirchenasyl war die des Oberlandesgerichts München aus 2018.[6] In dem Verfahren, in dem es nur um die Strafbarkeit eines Geflüchteten im Kirchenasyl ging, sprach das Gericht den Geflüchteten vom Vorwurf des unerlaubten Aufenthalts in Folge der Flucht ins Kirchenasyl frei. Denn solange das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Geflüchtete dann nicht abschiebt, wenn sich an die BAMF-Kirchen-Vereinbarung gehalten wird, kommt dies einem Anspruch auf aufenthaltsrechtliche Duldung gleich. Sofern aber ein solcher Anspruch auf Duldung besteht, kann sich der Geflüchtete im Kirchenasyl nicht zugleich wegen unerlaubtem Aufenthalt strafbar machen.

In einem Obiter Dictum sprach sich das Oberlandesgericht München damals dafür aus, dass ein Pfarrer, der Kirchenasyl gewährt, in einem solchen Fall zwar zum unerlaubten Aufenthalt Beihilfe leistet. Die Beihilfe könnte aber aus Gründen eines sogenannten Glaubens- und Gewissensnotstandes wegen Art. 4 Abs. 1 GG entschuldigt, also nicht strafbar sein.

In der Zwischenzeit entschied noch das Landgericht Bad Kreuznach, dass es sich bei der Gewährung von Kirchenasyl gar nicht um eine strafbare Beihilfe handeln könne, da die Handlungen berufstypische Tätigkeiten von Pfarrer:innen (Verpflegen, Unterkunft gewähren etc.) und derart sozialtypisch seien, dass sie auch in keinem anderen Kontext etwas Strafbares an sich hätten.[7]

Das Amtsgericht Kitzingen, die Vorinstanz zum eingangs erwähnten Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts, stellte dann erstmalig – und ebenso viel beachtet – in einem Fall von Kirchenasyl-Gewährung auf den besagten Entschuldigungsgrund des Glaubens- und Gewissensnotstandes ab.[8] Die Gewährung von Kirchenasyl sei damit grundsätzlich als Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt rechtswidrig, man könne es dem Ordensbruder aber nicht individuell vorwerfen. Denn der betreffende Ordensbruder sei über fraglos straflose Unterstützungshandlungen bei der Gewährung von Kirchenasyl in eine Situation hineingeraten, in der er den Geflüchteten letztlich hätte ausliefern müssen, was ihm sein Glaube und sein Gewissen verboten habe.

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied nun in einem wohlbegründeten und überzeugenden Urteil, dass der betreffende Ordensbruder in der Tat freizusprechen sei. Die dazu angestellte Begründung ist allerdings neu in der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Kirchenasyl: Nach dem Ergebnis des Obersten Landesgerichts kann es sich gar nicht um eine strafbare Beihilfe handeln. Denn vorgeworfen wird keine aktive Handlung (etwa ein Verstecken des Geflüchteten), sondern ein Unterlassen. Der Pfarrer unterließe es nur, den Geflüchteten nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Frist auszuliefern. Die Behörden könnten die kirchlichen Räume jederzeit betreten und den Geflüchteten abschieben. Ein Unterlassen ist allerdings nach dem Strafgesetzbuch nur dann strafbar, wenn es eine Pflicht zum Handeln gibt (sogenannte Garantenpflicht). Diese Pflicht zum Handeln, das Kirchenasyl aktiv zu beenden, konnte das Gericht beim Kirchenasyl-gewährenden Pfarrer nicht erkennen; insbesondere in Fällen, in denen die vor Ablauf der Frist getätigten Unterstützungshandlungen straflos waren und der Ordensbruder nichts weiter getan hat, als Unterkunft und Verpflegung zu gewähren.

Daher kam es auf die Frage der Entschuldigung, an der die vorherige Instanz noch die Straflosigkeit festgemacht hatte, gar nicht mehr an. Nichtsdestotrotz äußerte sich das Bayerische Oberste Landesgericht in einem weiteren Obiter Dictum dahingehend, dass es für einen entschuldigenden Glaubens- bzw. Gewissensnotstand nach Art. 4 Abs. 1 GG im Falle von Kirchenasyl-Gewährung keinen Raum sehe. Denn ein Einzelner oder eine Einzelne könne nicht anhand einer individuellen Gewissensentscheidung die für alle geltende Gesetzeslage derogieren. Anders ausgedrückt: Die Rechtsordnung stehe nicht unter dem Akzeptanz-Vorbehalt des Einzelnen.

Diese Streitfrage ist also weiterhin ungeklärt. Raum für Spekulationen lässt dahingehend seither das Bundesverfassungsgericht, das seinerzeit den Einfluss der Glaubens- und Gewissensfreiheit auf das Strafrecht zwar anerkannte, aber nicht ausführte, welche Konsequenzen es habe.[9] Führt ein solcher Notstand etwa zur Entschuldigung aus Glaubens- und Gewissensgründen oder hätte er nur – zugunsten – Einfluss auf die nachgelagerte Frage der Strafzumessung?

Fußnoten

Fußnoten
1 Bohm, Simon (2021): Kirchenasyl unter der BAMF-Kirchen-Vereinbarung, Göttingen, S. 26 ff.
2 Ebd. S. 17 ff.
3 Buschow, Corinna (2019): Bamf-Chef Sommer trifft erstmals Flüchtlingshelfer, migazin.de am 26.06.2019, unter: https://www.migazin.de/2019/06/26/andere-welten-bamf-chef-sommer/ (abgerufen am 21.04.2022).
4 Buschow, Corinna (2019): Rückgang der Anerkennungen im Kirchenasyl vom Bamf gewollt, migazin.de am 09.07.2019, unter: https://www.migazin.de/2019/07/09/evangelische-kirche-rueckgang-anerkennungen-kirchenasyl/ (abgerufen am 21.04.2022).
5 BayObLG, Urteil vom 25. Februar 2022 – 201 StRR 95/21 –, juris.
6 OLG München, Urteil vom 03. Mai 2018 – 4 OLG 13 Ss 54/18 –, juris.
7 LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 05. April 2019 – 2 Qs 42/19 –, juris.
8 AG Kitzingen, Urteil vom 26. April 2021 – 1 Cs 882 Js 16548/20 –, juris.
9 Bohm, Simon (2021): Kirchenasyl unter der BAMF-Kirchen-Vereinbarung, Göttingen, S. 90.

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